Ärger mit der D&O-Versicherung / BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
ID: 1435068
längst nicht mehr unantastbar. Die Frage nach ihrer Haftung wird
offen gestellt und dann kommt die D&O-Versicherung ins Spiel.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf,
Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Leitende Organe
eines Unternehmens wie Aufsichtsräte, Vorstände oder Geschäftsführer
tragen eine hohe Verantwortung. Sie sollen dafür sorgen, dass das
Geschäft floriert und die Arbeitsplätze erhalten werden. Läuft etwas
schief, wird die Frage nach dem Schuldigen und damit auch nach der
Haftung laut. Nicht nur intern, sondern auch in der Öffentlichkeit
geraten die Führungskräfte in den Fokus. Um das Risiko ihrer
persönlichen Haftung abzufedern, schließen die meisten Unternehmen
eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) für ihre
Manager ab.
Tritt der Schadensfall dann tatsächlich ein, kann es zum Streit
mit dem Versicherer kommen, wenn dieser sich nicht in der
Zahlungsverpflichtung sieht. Ein Grund dafür: Die versicherten
Manager treten ihren Anspruch gegen die Versicherung häufig direkt an
das Unternehmen ab. Diese Vorgehensweise stellen viele Versicherer in
Frage. Sie argumentieren, dass die Unternehmen ihre Führungskräfte
tatsächlich überhaupt nicht in Anspruch nehmen möchten, sondern nur
den Versicherungsfall auslösen wollen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherten in diesen
Fällen mit zwei Urteilen vom 13. April 2016 gestärkt (Az.: IV ZR
304/13 und IV ZR 51/14). Konkret wurden in beiden Fällen die
Führungskräfte wegen Pflichtverletzung von ihren Arbeitgebern in
Anspruch genommen. Diese traten ihre Ansprüche gegen die
D&O-Versicherung wiederum direkt an die Unternehmen ab, sodass diese
ihre Forderungen direkt gegen die Versicherer geltend machen konnten.
In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass die Abtretung des
Freistellungsanspruchs auch an Dritte möglich sei.
Zahlen wollten die Versicherungsunternehmen allerdings nicht, da
es den Unternehmen an der ernsthaften Absicht mangele, ihre Manager
auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Diese "Ernstlichkeit" der
Inanspruchnahme sei auch gar nicht nötig, entschied der BGH. Denn sie
stelle kein Tatbestandsmerkmal für den Eintritt des
Versicherungsfalls dar. Auch als Versicherungsnehmer könne das
Unternehmen geschädigter Dritter sein, sodass der
Freistellungsanspruch an sie abgetreten werden könne.
Beim Abschluss einer D&O-Versicherung und Auseinandersetzungen mit
dem Versicherungsunternehmen können im Gesellschaftsrecht erfahrene
Rechtsanwälte beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/do-ver
sicherung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale,
wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und
London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht,
Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und
Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale
Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und
Privatpersonen.
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Michael Rainer
Rechtsanwalt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte
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Datum: 12.12.2016 - 10:10 Uhr
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