Mittelbayerische Zeitung: Mittelbayerische Zeitung (Regensburg/Samstag), Leitartikel zu Parteienverbot/NPD
ID: 1444326
Das Schwert des Parteiverbotes, fest in den Händen des
Bundesverfassungsgerichtes, zeigte mit seiner Spitze in den
vergangenen Jahrzehnten immer wieder mal auf rechts- oder
linksextremistische Parteien. Und wurde doch 60 Jahre lang nicht
genutzt. Nun deutet es - wieder - auf die NPD. Am Dienstag wird sich
zeigen, ob es die Richter in Karlsruhe für möglich und für geboten
halten, diese Waffe einzusetzen. "Parteien, die nach ihren Zielen
oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, sind verfassungswidrig", heißt es in Artikel 21 des
Grundgesetzes. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Richter dies bei der
NPD als gegeben ansehen, gilt als hoch. Doch die Partei hat bereits
damit gedroht, im Falle eines Verbotes vor den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu ziehen. Dass sie damit
Erfolg hätte, ein mögliches Verbot also wieder aufgehoben werden
müsste, ist nicht unwahrscheinlich, denn der EGMR legt nach der
bisherigen Rechtsprechung die Hürde für ein Parteiverbot höher als
das deutsche Grundgesetz: Die NPD müsste eine konkrete Gefahr für die
freiheitliche Grundordnung darstellen, ihr Verbot ein dringendes
gesellschaftliches Bedürfnis sein. Anders als noch beim Verbot der
KPD 1956 ist es demnach heute nicht mehr möglich, das Parteiverbot,
die schärfste Waffe der Demokratie, präventiv zu nutzen. Es darf nur
noch zur Notwehr, im Ausnahmefall, eingesetzt werden. Natürlich ist
das sinnvoll. Dass eine Demokratie per Definition auch
demokratiefeindliche Kräfte aushalten muss, ist selbstverständlich.
Und doch führt diese Rechtsprechung im Fall der NPD dazu, dass die
juristische Diskussion an den für die breite Öffentlichkeit
relevanten Fragestellungen vorbeigeht. Eine Partei mit knapp 5000
Mitgliedern, die keine realistische Chance auf einen Einzug in den
Bundestag hat und in keinem Landesparlament mehr vertreten ist, wird
nur schwer als konkrete Bedrohung des Rechtsstaats eingeordnet werden
können. Doch es geht ja um viel mehr: Um die Frage, ob möglicherweise
verfassungsfeindliche Aktivitäten einer Partei durch die öffentliche
Parteienfinanzierung unterstützt werden sollen. Um die Frage, ob die
Parteimitglieder hetzerische Parolen bei Aufmärschen und
Demonstrationen auf Marktplätzen und durch Hauptstraßen brüllen
dürfen. Ob Kinder auf dem Weg zur Schule an öffentlichen Plakatwänden
ausländerfeindliche Parolen lesen sollen. Kurz: Wie viel Platz einer
solchen Gruppierung im öffentlichen Raum zugestanden werden soll. Die
Karlsruher Richter werden diese Fragen bei ihrer Entscheidung
mitbedenken. Wie weit sie sie mit Blick nach Straßburg
berücksichtigen können, ist offen. Möglich, dass sich vor diesem
Hintergrund die vermeintlich schärfste Waffe der Demokratie in der
Praxis als recht stumpf erweist. Möglich auch, dass die Richter diese
Waffe mit neuen Kriterien zum Parteienverbot nachschärfen. Doch auch
wenn die Möglichkeiten eines Parteiverbotes sich letztlich als sehr
eingeschränkt erweisen sollten, so sind Verbote bei weitem nicht die
einzige Waffe der Demokratie. Bislang ist es den Vertretern der NPD
noch in jedem Parlament gelungen, sich selbst zu diskreditieren. Die
NPD spielt auch deshalb auf politischer Ebene kaum noch eine Rolle.
Im alltäglichen Leben in vielen Gemeinden allerdings noch immer. Aber
demokratie- und menschenfeindlichem Denken in der Gesellschaft
grundsätzlich entgegenzuwirken, das ist ohnehin nicht allein Sache
der Justiz.
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Datum: 13.01.2017 - 18:12 Uhr
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