Arbeitszimmer zuhause? Höhere Steuerersparnis möglich!
Hat man sich in der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, kann man unter Umständen die hierdurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) bis zu einem Betrag von 1.250 Euro bei der Steuererklärung angeben und so die Einkommensteuer sen-ken. Nutzen mehrere, zum Beispiel Ehepartner, dieses Arbeitszimmer gemeinsam, mussten sie sich bisher den Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen. Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist dies nun nicht mehr notwendig. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
In einem der zu entscheidenden Fälle teilen sich zwei Lehrer ein Arbeitszimmer in einem Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Ihnen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich 2.800 Euro nur in Höhe von insgesamt 1.250 Euro an. Den Steuerpflichtigen wurde also nur erlaubt jeweils 625 Euro steuermindernd geltend zu machen. Durch die Rechtsprechungsänderung dürfen beide Lehrer nun den Höchstbetrag von 1.250 Euro voll ausschöpfen.
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Datum: 27.03.2017 - 12:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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Bau & Immobilien
Meldungsart: Finanzinformation
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