Krankenkassenbeiträge und Insolvenz
Krankenkassenbeiträge haben in der Insolvenz des Arbeitgebers eine besondere Bedeutung. Hierbei wird unterschieden zwischen dem sog. Arbeitnehmerbeitrag und dem Arbeitgeberbeitrag.
Krankenkassenbeiträge im Insolvenzverfahren eines Einzelunternehmers
Das Nichtzahlen von Krankenkassenbeiträgen kann aber nicht nur zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Einzelunternehmer oder die Geschäftsleitung einer Gesellschaft führen. Bei der Insolvenz eines Einzelunternehmens werden nämlich die Forderungen der Krankenkassen regelmäßig als solche aus unerlaubter Handlung beim Insolvenzverwalter angemeldet. Diese sind selbst bei sonst ordnungsgemäßen Verhalten im Insolvenzverfahren gemäß § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. So verbleiben trotz erfolgreich durchlaufenem Insolvenzverfahren oftmals noch Zahlungsforderungen im vier- bis fünfstelligem Bereich.
An dem Bestand der Forderung ändert auch nichts, dass die Arbeitnehmer in den betreffenden Zeiträumen Insolvenzausfallgeld erhalten haben und quasi vom Arbeitsamt bezahlt worden sind. Gemäß § 175 SGB III werden die Krankenkassenbeiträge zwar von der Bundesagentur für Arbeit im Insolvenzgeldzeitraum an die Krankenkassen erstattet. Die Beitragsforderungen verbleiben jedoch bei den Krankenkassen.
Gegen die Eigenschaft einer solchen Forderung aus unerlaubter Handlung kann sprechen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines im Rahmen der vorläufigen Insolvenz angeordneten Verfügungsverbotes nicht in der Lage war, die Arbeitnehmeranteile der Krankenkassenbeiträge zu tilgen. Gleiches gilt für Zeiträume vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren, in denen z.B. aufgrund einer Kontenpfändung keine Zahlungen mehr möglich waren.
Insolvente Einzelunternehmer sollten Forderungsanmeldungen der Krankenkassen aus unerlaubter Handlung genau prüfen und dieses Merkmal im Prüfungstermin nötigenfalls bestreiten. Je nach Sachlage ist oftmals möglich, im Nachgang durch Verhandlungen mit den Krankenkassen eine Korrektur der Anmeldungen zu erwirken. So können die Summen, die nach Restschuldbefreiung zu zahlen sind, reduziert werden.
Gleiches gilt für die Geschäftsleitung insolventer Unternehmen, die von den Krankenkassen aus §§ 823 BGB i.V.m. § 266 a StGB auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Auch hier sollte für jeden Zeitraum untersucht werden, ob es noch möglich war Zahlungen zu leisten.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Datum: 22.06.2017 - 15:30 Uhr
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