Krankenkassenbeiträge und Insolvenz

Krankenkassenbeiträge und Insolvenz

ID: 1502881

Krankenkassenbeiträge haben in der Insolvenz des Arbeitgebers eine besondere Bedeutung. Hierbei wird unterschieden zwischen dem sog. Arbeitnehmerbeitrag und dem Arbeitgeberbeitrag.



(firmenpresse) - Ersterer wird vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und ist auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Den Arbeitgeberbeitrag muss der Firmeninhaber zusätzlich aus eigener Tasche entrichten. Wenn der Arbeitnehmerbeitrag nicht an die Krankenkasse gezahlt wird, weil das Geld knapp ist, stellt dies in der Regel eine Straftat im Sinne des § 266 a BGB dar. Daher ist einem Unternehmer in der Krise in jedem Fall zu empfehlen, die Arbeitnehmeranteile Krankenkassenbeiträge zu bezahlen. Bei Raten auf Rückstände oder Teilzahlungen sollte eine Tilgungsbestimmung getroffen werden, dass die Arbeitnehmerbeiträge bedient werden sollen.
Krankenkassenbeiträge im Insolvenzverfahren eines Einzelunternehmers

Das Nichtzahlen von Krankenkassenbeiträgen kann aber nicht nur zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Einzelunternehmer oder die Geschäftsleitung einer Gesellschaft führen. Bei der Insolvenz eines Einzelunternehmens werden nämlich die Forderungen der Krankenkassen regelmäßig als solche aus unerlaubter Handlung beim Insolvenzverwalter angemeldet. Diese sind selbst bei sonst ordnungsgemäßen Verhalten im Insolvenzverfahren gemäß § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. So verbleiben trotz erfolgreich durchlaufenem Insolvenzverfahren oftmals noch Zahlungsforderungen im vier- bis fünfstelligem Bereich.

An dem Bestand der Forderung ändert auch nichts, dass die Arbeitnehmer in den betreffenden Zeiträumen Insolvenzausfallgeld erhalten haben und quasi vom Arbeitsamt bezahlt worden sind. Gemäß § 175 SGB III werden die Krankenkassenbeiträge zwar von der Bundesagentur für Arbeit im Insolvenzgeldzeitraum an die Krankenkassen erstattet. Die Beitragsforderungen verbleiben jedoch bei den Krankenkassen.

Gegen die Eigenschaft einer solchen Forderung aus unerlaubter Handlung kann sprechen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines im Rahmen der vorläufigen Insolvenz angeordneten Verfügungsverbotes nicht in der Lage war, die Arbeitnehmeranteile der Krankenkassenbeiträge zu tilgen. Gleiches gilt für Zeiträume vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren, in denen z.B. aufgrund einer Kontenpfändung keine Zahlungen mehr möglich waren.



Insolvente Einzelunternehmer sollten Forderungsanmeldungen der Krankenkassen aus unerlaubter Handlung genau prüfen und dieses Merkmal im Prüfungstermin nötigenfalls bestreiten. Je nach Sachlage ist oftmals möglich, im Nachgang durch Verhandlungen mit den Krankenkassen eine Korrektur der Anmeldungen zu erwirken. So können die Summen, die nach Restschuldbefreiung zu zahlen sind, reduziert werden.

Gleiches gilt für die Geschäftsleitung insolventer Unternehmen, die von den Krankenkassen aus §§ 823 BGB i.V.m. § 266 a StGB auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Auch hier sollte für jeden Zeitraum untersucht werden, ob es noch möglich war Zahlungen zu leisten.

Haben Sie Fragen zu Krankenkassenbeiträgen im Insolvenzverfahren? Vereinbaren Sie einen Termin in meinem Büro.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  forsa-Umfrage: Schnäppchen shoppen macht nur jeden Dritten glücklich Ermittlung technisch modern führen.
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 22.06.2017 - 15:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1502881
Anzahl Zeichen: 3197

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 569 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Krankenkassenbeiträge und Insolvenz"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Dienstwagen und Rückgabeort ...

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der pri ...

Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem A ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z