Mitteldeutsche Zeitung: zum Sexualstrafrecht
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attestiert der Verschärfung in Teilen erheblichen Reformbedarf. Vor
allem die Beurteilung des neuen Paragrafen 184i fällt vernichtend
aus. Nach diesem genügt es belangt zu werden, wenn man Beteiligter
einer Gruppe ist, die eine Straftat begeht - sexuelle Belästigung,
Nötigung, Vergewaltigung, Übergriffe sind hier vor allem gemeint.
Es ist wenig verwunderlich, dass die Kommission diesen Paragrafen
ersatzlos streichen will. Denn er wirft mehr Fragen auf, als dass
er Recht schafft: Wann ist eine Person ein Beteiligter eine Gruppe?
Reicht es, wenn er nach Feuer gefragt hat? Oder muss er die Personen
mit Namen kennen? Wie soll die Zugehörigkeit überprüft werden? Zudem
stellt die bloße Anwesenheit kein strafrechtliches Unrecht dar.
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Mitteldeutsche Zeitung
Hartmut Augustin
Telefon: 0345 565 4200
hartmut.augustin@mz-web.de
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Datum: 19.07.2017 - 18:47 Uhr
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