Kein Recht auf Schnee im Winterurlaub. Gesetzliche Regelungen für Rückerstattungen
Generell gelten grüne Pisten als „allgemeines Lebensrisiko“ und werden nicht als Grund für eine Reisekostenerstattung gesehen. Jedoch gibt es hier einige Ausnahmen. Wenn beispielsweise der Veranstalter gezielt mit Schneesicherheit für den Urlaubsort wirbt, verstehen dies das Landgericht Frankfurt und das Amtsgericht München als einen Reisemangel und gaben im konkreten Fall dem Kläger Recht. Bei zu starkem Schneefall wiederum liegt nur dann ein Mangel vor, wenn dieser auf „höhere Gewalt“ zurückzuführen ist. Lawinenunfälle zählen nur dann zu Reisemängeln, wenn das Gebiet vom Veranstalter als sicher beworben wurde.
Hohe Chancen auf Schadenersatz haben Wintersportler außerdem, wenn die vom Veranstalter angekündigten Sporteinrichtungen vor Ort nicht zur Verfügungen stehen oder defekt sind. Das Amtsgericht Köln gab einem Kläger außerdem Recht, der die vom Reiseveranstalter angepriesenen Vergünstigungen bei Skipässen und Skiverleihen vor Ort nicht einlösen konnte.
Um generell Problemen aus dem Weg zu gehen, raten Experten den Kunden zum Abschluss einer Pauschalreise und weniger zu einer Individualreise. Hier können sie generell darauf bauen, dass der Veranstalter dazu verpflichtet ist, für einen erfolgreichen Ablauf der Reise (http://www.ab-in-den-urlaub.de/reisen) zu haften. Darunter können auch Umstände zählen, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
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Datum: 18.01.2010 - 12:00 Uhr
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Freigabedatum: 18.01.2010
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