Dr. Peters DS-Fonds Nr. 130 Flugzeugfonds V - Ansprüche der Anleger

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 130 Flugzeugfonds V - Ansprüche der Anleger

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Dr. Peters DS-Fonds Nr. 130 Flugzeugfonds V - Ansprüche der Anleger




(firmenpresse) - Vor einigen Jahren wurde der Airbus A 380 noch als größtes Passagierflugzeug der Welt gefeiert. Inzwischen könnte er zum Problem für Anleger in Flugzeugfonds wie den DS-Fonds Nr. 130 werden.



Das Emissionshaus Dr. Peters legte verschiedene Flugzeugfonds mit dem Airbus A 380 als Investitionsobjekt auf, u.a. den DS-Fonds Nr. 130 Flugzeugfonds V. Anleger konnten sich seit Anfang 2008 mit einer Mindestsumme von 20.000 US-Dollar beteiligen. Der Airbus A 380 wurde für zehn Jahre an Singapore Airlines verleast. Von einer Verlängerungsoption machte die Airline keinen Gebrauch, sodass der Leasingvertrag im Januar 2018 endet. Ein Nachmieter oder Käufer für das Flugzeug wurde noch nicht gefunden. Das Marktumfeld für solche Großflugzeuge ist aufgrund der hohen Kosten inzwischen als äußerst schwierig anzusehen.



Bisher konnte der DS-Fonds Nr. 130 Flugzeugsfonds V die Erwartungen der Anleger erfüllen, die Ausschüttungen verliefen planmäßig. Aufgrund der aktuellen Entwicklung könnte sich das nun ändern und die Auszahlungen zumindest vorübergehend ausgesetzt werden. Ob es gelingt, einen neuen Leasingpartner oder Käufer für den Airbus A 380 zu finden, ist noch offen. Wenn dies nicht gelingt, müssen die Anleger allerdings Verluste befürchten.



Um sich vor drohenden Verlusten zu schützen, haben die Anleger die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Diese Ansprüche können zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Ein Risiko ist, dass die Laufzeit des Fonds länger ist als die Laufzeit des Leasingvertrags, sodass hier die Gefahr liegt, dass kein entsprechender neuer Vertragspartner gefunden werden kann. Ebenso hätten die Anleger über die erschwerte Handelbarkeit ihrer Anteile, über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder das Risiko des Totalverlusts aufgeklärt werden müssen. Wurden diese Aufklärungspflichten verletzt, können daraus Schadensersatzansprüche der Anleger entstanden sein. Anleger müssen aber auch die zehnjährige Verjährungsfrist im Auge behalten, d.h. ihre möglichen Ansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft.





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Datum: 12.10.2017 - 09:05 Uhr
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