Thomas Filor: Wenn Ferienwohnungen anderweitig genutzt werden sollen

Thomas Filor: Wenn Ferienwohnungen anderweitig genutzt werden sollen

ID: 1608916

Wann Eigentümer die Berechtigung haben, ihre Ferienwohnungen zu vermieten



(firmenpresse) - Magdeburg, 08.05.2018. In dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit dem Thema Ferienwohnungen. „Die meisten Leute, die Besitzer einer Ferienwohnung sind, nutzen diese nicht selbst über das ganze Jahr verteilt. Da ist es sehr naheliegend, dass sie die Immobilie gerne an Gäste vermieten, um extra Geld zu verdienen“, so Immobilienexperte Thomas Filor. Doch rät Filor auch zu Vorsicht: Nicht immer sei es erlaubt, die Ferienwohnung zu vermieten. „Möchten Sie ihre Immobilie an Feriengäste vermieten, müssen Sie im Vorfeld unbedingt die Teilungserklärung studieren“, betont Immobilienexperte Filor weiter und bezieht sich dabei auf Informationen der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Ist die Vermietung laut Teilungserklärung untersagt, kann der Eigentümer die Unterkunft keiner anderen Person überlassen. „Nichtsdestotrotz ist die Vermietung nicht ausgeschlossen, nur weil die Teilungserklärung regelt, dass die Immobilie nur zu Wohnzwecken genutzt werden kann“, so Thomas Filor weiter. „Fakt ist, dass die Eigentümergemeinschaft eine Vermietung nicht einfach durch einen Beschluss untersagen sagen. Der Vermietung stehe prinzipiell nichts im Wege, solange sich die Gemeinde nicht mit einer Zweckentfremdungssatzung dagegen ausdrücklich ausspricht. „Wichtig ist, dass die Vermietung einer Ferienwohnung unbedingt dem Gewerbeamt gemeldet werden muss“, so Thomas Filor weiter. Danach hängt es von unterschiedlichen Faktoren ab, ob die Vermietung steuerrechtlich als Gewerbe bewertet wird. „Dabei geht es um Fragen wie die Einrichtung der Wohnung oder ob sich die Immobilie in einer reinen Wohnanlage oder auch in Kombination mit anderen Ferienwohnung befindet. Wird sie kurzfristig an immer wechselnde Mieter vermietet, zum Beispiel über Airbnb, kann eine Rezeptionspflicht bestehen. Diese Fragen müssen individuell geprüft werden, um Ärger zu vermeiden. In der Regel fallen auch Gewerbesteuern an“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der Immobilienexperte Thomas Filor ist seit rund 20 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig. Schwerpunkt sind denkmalgerechte Sanierungen von Wohnimmobilien. Besonderer Wert wird dabei auf die Erhaltung kulturhistorisch bedeutsamer Immobilien gelegt. Dabei werden bevorzugt Objekte in Magdeburg und Leipzig erworben, die kernsaniert werden müssen.



PresseKontakt / Agentur:

Thomas Filor
Lennéstraße 11
39112 Magdeburg
Telefon: 0391 - 53 64 5-400
E-Mail: presse(at)eh-filor.de
Internet: http://www.thomas-filor-thomasfilor.blogspot.de/



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Bereitgestellt von Benutzer: FilorEmissionshaus
Datum: 08.05.2018 - 16:51 Uhr
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