Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf im Ausland ansässige Transportunternehmen und ihre Arbeitnehmer.
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(11 K 544/16 und 11 K 2644/16) entschieden, dass das deutsche MiLoG
auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig
in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar ist. In zwei
gleichgelagerten Fällen hatten sich die ausländischen
Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des
Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert
wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in
Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen
vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der
Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht
vereinbar, Klage erhoben. In seinen Urteilsbegründungen hat sich das
Finanzgericht Baden-Württemberg eingehend mit den europarechtlichen
Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der
Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen
Verkehrssektor bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.
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Datum: 28.08.2018 - 11:22 Uhr
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