Vorsicht bei alten Bäumen! / Beklagter hatte 100-jährige Linden des Nachbarn zurückstutzen lassen (FOTO)
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(ots) -
Wenn allzu üppig wuchernde Grünpflanzen an der Grenze des einen
Grundstücks eine erhebliche Belästigung für das Nachbargrundstück
darstellen, dann muss der Eigentümer Abhilfe schaffen. Tut er das
nachhaltig nicht, kann sogar der Nachbar eine Beschneidung in die
Wege leiten. Besonders vorsichtig sollte er nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber immer dann sein, wenn es
sich um ausgesprochen alte Bäume handelt. (Oberlandesgericht
Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 109/16)
Der Fall: Sieben Linden im Alter von etwa 100 Jahren standen an
der Grenze zweier Grundstücke. Sie ragten teilweise mehrere Meter zum
Nachbarn hinüber, warfen Laub ab und sorgten zudem für eine Anhäufung
von Vogelkot auf der Terrasse des Nachbarn. Trotz mehrerer
Aufforderungen zur Beschneidung kam der Eigentümer der Bäume diesen
nicht nach, so dass der Nachbar selbst die Initiative ergriff und
eine Firma damit beauftragte. Doch anschließend gab es Ärger vor
Gericht. Weil die Linden schwer geschädigt worden seien, forderte der
Eigentümer Schadenersatz.
Das Urteil: Die Justiz zielte in ihrer Entscheidung vornehmlich
auf das Alter der Bäume ab. Es sei hier nicht entscheidend, ob der
Nachbar das Recht gehabt habe, selbst einzugreifen. Wie der
Sachverständige im Prozess ausgeführt habe, sollten "generell bei
älteren Bäumen starke Kronenschnitte vermieden" werden, höchstens
"mäßig" und "in kürzeren Abständen" seien solche Eingriffe
vertretbar. Das Gericht warf dem Nachbarn fahrlässiges Verhalten vor.
Er hätte sich angesichts "der Kürzung eines erkennbar alten, über
mehrere Jahrzehnte gewachsenen fremden Baumbestandes" besser über die
Risiken erkundigen müssen. Der Schaden, den ein Gutachter
festgestellt hatte, betrug knapp 7.000 Euro.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Datum: 05.11.2018 - 09:00 Uhr
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