Vorratsdatenspeicherung nicht per se verfassungswidrig
ID: 167633
Vorratsdatenspeicherung nicht per se verfassungswidrig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass in bestimmten Fällen schwerwiegender Straftaten ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG möglich sei, bestätigt. Es hat auch zugestanden, dass die Vorratsdatenspeicherung und der darauf gründende Verkehrsdatenabruf zur Aufklärung solcher Straftaten erforderliche und geeignete Ermittlungsinstrumente sind. Das ist zu begrüßen.
Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings für nicht verfassungsgemäß und (mit 4:4 Stimmen) für nichtig gehalten. Das ist bedauerlich.
Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, das Urteil sorgfältig zu analysieren und die möglichen Nachbesserungen an dem Konzept zügig vorzunehmen.
Gerade im Kampf gegen den Terrorismus ist der Zugriff auf Verbindungsdaten im Vorfeld oftmals das einzige Mittel schwere Straftaten zu verhindern. Daher müssen die Ermittlungsbehörden über effektive Ermittlungsinstrumente wie die Vorratsdatenspeicherung verfügen. Ein Verzicht auf das Instrument kommt daher für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht in Frage.
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Datum: 02.03.2010 - 16:05 Uhr
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