Wenn der Makler klingelt / Nicht immer ist ein unbestellter Anruf bei Immobilienverkäufern verboten (FOTO)
ID: 1693285

(ots) -
Gesetze und Rechtsprechung schützen den Verbraucher davor, von
gewerblichen Anbietern mit Werbeanrufen belästigt zu werden. Doch
wenn man als Immobilienverkäufer selbst seine Telefonnummer in der
Öffentlichkeit angibt, muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS einen solchen Kontaktversuch hinnehmen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 U 153/17)
Der Fall: Eine Frau bot ihre Eigentumswohnung auf einem öffentlich
einsehbaren Internetportal zum Verkauf "von privat" an. Das hatte zur
Folge, dass sie von mehr als 80 Maklern angerufen wurde. Die
Betroffene empfand das als eine Zumutung und wehrte sich vor Gericht
dagegen. Sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt worden und außerdem handle es sich um eine
wettbewerbswidrige Handlung. Die Beklagte - Vertreterin einer der
Maklerfirmen - sah das nicht so. Wer seine Telefonnummer auf die
beschriebene Weise angebe, der willige damit in eine Kontaktaufnahme
ein.
Das Urteil: Zwar handle es sich hier unzweideutig um eine
Telefonwer-bung, beschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, aber sie
sei nicht verboten gewesen. Mit der Angabe der Rufnummer habe die
Verkäuferin "ausdrücklich und konkret" ihr Einverständnis erteilt,
kontaktiert zu werden. Schließlich sei auch in der Anzeige keine Rede
davon gewesen, dass sie nicht von Maklern angerufen werden wolle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 04.02.2019 - 09:00 Uhr
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