Europawahl 2019: Am 5. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland sowie Ausländerinnen und Aus

Europawahl 2019: Am 5. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland sowie Ausländerinnen und Ausländer aus EU-Staaten

ID: 1716694
(ots) - Bis zum 5. Mai 2019 können im Ausland lebende
Deutsche sowie in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die hier wählen wollen,
ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Wie der
Bundeswahlleiter weiter mitteilt, erhalten bis zu diesem Tag alle
Wahlberechtigten für die Europawahl ihre Wahlbenachrichtigung. Darauf
ist auch das Wahllokal angegeben, in dem sie am 26. Mai 2019 ihre
Stimme abgeben können.

Wer bei der Europawahl 2019 in Deutschland wählen will, muss
grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Darin sind alle
Wahlberechtigten eines Wahlbezirks zusammengefasst. Alle
Wahlberechtigten, die am 14. April 2019, dem 42. Tag vor der Wahl,
bei der Meldebehörde der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren,
werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und
erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland wählen wollen,
müssen vor jeder Europawahl erneut einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug
aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Der Antrag muss bis zum 5.
Mai 2019 bei der Gemeinde eingehen. Nähere Informationen und das
Antragsformular stehen im Internetangebot des Bundeswahlleiters
(https://www.bundeswahlleiter.de) unter "Europawahl 2019 /
Informationen für Wähler / Deutsche im Ausland / Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen,
die im Ausland leben und Wahlscheinantrag" sowie bei allen
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

In Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer
EU-Mitgliedstaaten, die bereits bei der Europawahl 1999 oder einer
späteren Wahl zum Europäischen Parlament in das Wählerverzeichnis


eingetragen worden waren und seitdem nicht auf Antrag oder wegen
eines Fortzugs aus Deutschland aus dem Wählerverzeichnis gestrichen
wurden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Sie müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis somit nicht erneut
beantragen. Alle anderen, die bei der Europawahl 2019 die
Abgeordneten aus Deutschland wählen wollen, müssen bei der
Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis stellen, der dort bis zum 5. Mai 2019
eingehen muss.

Nähere Informationen und das Antragsformular stehen
Unionsbürgerinnen und -bürgern auf der Internetseite des
Bundeswahlleiters im Bereich "Europawahl 2019 / Informationen für
Wähler / Unionsbürger / Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis" und bei den Gemeindebehörden ihres Wohnortes zur
Verfügung.

Vom 6. bis einschließlich 10. Mai 2019 können die Wahlberechtigten
ihre Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Öffnungszeiten bei
den Gemeindebehörden einsehen. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 5.
Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung
sind, dennoch wahlberechtigt zu sein, sollten sich mit dem Wahlamt am
Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung
erfolgen kann.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt



Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle@bundeswahlleiter.de

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Datum: 24.04.2019 - 10:05 Uhr
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