Aufsatzreihe zum Arzthaftungsrecht

Aufsatzreihe zum Arzthaftungsrecht

ID: 1760256

Der Patient ist hinsichtlich behaupteter Hygieneverstöße nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen.



(firmenpresse) - Sekundäre Darlegungslast bei Hygienemängeln

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass im Arzthaftungsprozess die erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst wird, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoff durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt. Zudem müssen die Schilderungen durch den Patienten die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der eingetretenen Folgen für ihn zulassen. Des Weiteren muss es der Behandlungsseite möglich und zumutbar sein, den Sachverhalt näher aufzuklären. Dies ist bei Hygieneverstößen regelmäßig der Fall (BGH, Urteil vom 19.02.2019, VI ZR 505/17).

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Aus der Schilderung des Patienten über die streitgegenständliche Behandlung und die bei ihm eingetretenen Folgen muss sich zumindest die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite ergeben.

Der Patient ist hinsichtlich behaupteter Hygieneverstöße nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen. Er muss ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vortragen. Dem Patienten ist es nämlich nicht möglich, die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente zu benennen.

Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht informiert

Zudem sind ihm auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, nicht bekannt.



Die Behandlungsseite verfügt jedoch ohne weiteres über die entsprechenden Informationen, sodass diese, wenn die primäre Darlegung des Sachverhalts durch den Patienten den von der Rechtsprechung entwickelten maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite zulässt, eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast trifft.





Die Behandlungsseite ist daher verpflichtet, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenhaus vorzutragen. Dies geschieht etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplans.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  50 % Vergleich mit Axa Reiseversicherung wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht informiert
Bereitgestellt von Benutzer: Rauhaus
Datum: 08.10.2019 - 20:36 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1760256
Anzahl Zeichen: 2765

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Düsseldorf



Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 1032 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Aufsatzreihe zum Arzthaftungsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Dr. Rauhaus Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Aufklärung bei Anwendung einer Neulandmethode ...

Erhöhte Anforderung an die hypothetische Einwilligung Gemäß § 630e BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Du ...

Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht informiert ...

Kein Zahnarzthonorar bei fehlerhaft eingesetzten Implantaten Bekanntlich hat der geschädigte Patient bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Unabhängig von weitergehenden immateriellen ...

Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht: Fachartikel vom 2.05.2019 ...

Kein Schmerzensgeld bei Weiterleben wegen lebenserhaltender Maßnahmen Ansprüche aus Arzthaftung ergeben sich wegen fehlerhafter Behandlungen, welche bei dem Patienten zu einem Gesundheitsschaden oder schlimmstenfalls zum Tod führen. Der Bundesg ...

Alle Meldungen von Dr. Rauhaus Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z