Elternunterhalt: Rückforderung eines Geschenks

Elternunterhalt: Rückforderung eines Geschenks

ID: 1780121
(ots) - Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu
zahlen, wenn diese bedürftig sind. Oftmals wendet sich der Sozialhilfeträger an
die Kinder, um Leistungen erstattet zu bekommen. Immobilien, die die
unterhaltspflichtigen Kinder selbst verschenkt haben, müssen sie aber nicht
zurückfordern, sofern sich ihre Leistungsfähigkeit dadurch nicht erhöht.

Schenkt beispielsweise ein Elternteil sein Haus den Kindern und behält sich ein
Nießbrauchrecht vor, muss er die Immobilie nicht unbedingt zurückfordern, wenn
er Elternunterhalt zahlen muss. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2019 (AZ: XII ZB 364/18).

Familienrecht: Rückforderungsanspruch beim Elternunterhalt

Wer eine Immobilie unentgeltlich verschenkt, kann diese zurückfordern, wenn er
selbst in Not gerät. Das gilt aber auch in Fällen, in denen eine gesetzliche
Unterhaltspflicht erfüllt werden muss. In dem Fall, dass der ursprüngliche
Eigentümer sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten hat, besteht die Möglichkeit,
Erträge wie etwa Miete aus der Immobilie zu erzielen. Er muss deswegen aber
keinen höheren Unterhalt zahlen.

Der Sozialhilfeträger kümmerte sich um die bedürftige Mutter des Sohns. Sie
erhielt Sozialhilfe. Diese forderte der Träger vom Sohn im Rahmen des
Elternunterhalts teilweise zurück. Der Mann ist verheiratet und bezieht Rente.
Mit seiner Frau wohnt er in einer 90 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Diese
hat er seiner Tochter übertragen und sich selbst ein lebenslanges
Nießbrauchrechte vorbehalten. Das bedeutet, er kann selber Erträge aus der
Wohnung ziehen. Der Sozialhilfeträger war der Meinung, der Sohn müsse die
Schenkung von seiner Tochter zurückfordern, um seine Leistungsfähigkeit zu
erhöhen.

BGH: Rückforderung der Schenkung nur bei eigener Not? Das Gericht sah dies


anders. Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers für die Zahlungen an die
Mutter berechnet sich aus den Einkommensverhältnissen des Sohns einschließlich
des Wohnvorteils. Die Rückforderung der Wohnung von der Tochter würde daher
nicht die Leistungsfähigkeit des Sohns erhöhen. Deshalb müsse er das auch nicht
tun, so das höchste deutsche Zivilgericht. Der Mann könne nicht verpflichtet
werden, die Wohnung von seiner Tochter zurückzuverlangen.

Bundesgerichtshof am 20. Februar 2019 (AZ: XII ZB 364/18)

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Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Herr Rechtsanwalt Swen Walentowski
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Datum: 17.12.2019 - 09:00 Uhr
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