Schutzmasken richtig verwenden

Schutzmasken richtig verwenden

ID: 1805780
(ots) - Beschäftigte, die bei der Arbeit ein besonders hohes Risiko haben, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, müssen filtrierende Atemschutzmasken tragen. Medizinische Gesichtsmasken, auch Mund-Nasen-Schutzmasken genannt, reichen für Arbeitsbereiche mit hohem Risiko nicht aus, um sich vor einer Ansteckung zu schützen. Das stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit Blick auf aktuelle Diskussionen um das Tragen von verschiedenen Schutzmasken klar.

Ob Beschäftigte zu jenen Berufsgruppen gehören, die für eine Ansteckung durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) besonders gefährdet sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, muss der Arbeitgeber für entsprechenden Schutz sorgen, in Form von geeigneten Atemschutzmasken sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Atemschutzmasken vor allem für Personal im Gesundheitswesen

Atemschutzmasken filtern Partikel und Aerosole aus der Luft. Beschäftigte, die eine solche Atemschutzmaske tragen, sind so vor dem Einatmen kleinster luftgetragener Partikel weitgehend geschützt. Das Tragen von Atemschutzmasken ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn Beschäftigte direkten Kontakt zu infizierten Personen oder infektiösem Material haben, beispielsweise im Gesundheitswesen oder bei der Labordiagnostik. Diese Personengruppen sind im Tragen der Atemschutzmasken geschult. Eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge muss sichergestellt sein.

Für die Beschäftigten werden allgemein FFP2-Masken, in Fällen mit erhöhtem Risiko wie zum Beispiel für die Bronchoskopie, FFP3-Masken empfohlen. Das Kürzel FFP steht für "filtering face piece". Die Nummerierung zeigt die unterschiedlichen Schutzklassen an. Sofern FFP2-Masken derzeit nicht zur Verfügung stehen, empfiehlt die DGUV in Anlehnung an die Empfehlung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung den Einsatz von Masken, die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen; Link: http://ots.de/AclKfc



Medizinische Gesichtsmasken kein Ersatz für Atemschutzmasken

Sogenannte medizinische Gesichtsmasken bedecken Mund und Nase, dichten am Gesicht aber nicht ab. Sie schützen die sie tragende Person vor Flüssigkeiten wie Spritzern und großen Tröpfchen, ersetzen aber nicht den Atemschutz. Im medizinischen Bereich werden medizinische Gesichtsmasken daher in erster Linie von Personal verwendet, das Patientinnen und Patienten vor den eigenen Atememissionen schützen möchte. Infizierte Personen sollten den Schutz tragen, um das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen, zu verringern. Wichtig ist, dass der Schutz durch den Hersteller nach der Norm für "medizinische Gesichtsmasken" geprüft und zertifiziert ist. Nicht zertifizierte medizinische Gesichtsmasken sollten im beruflichen Bereich nicht verwendet werden.

Außerhalb des medizinischen Bereichs ist das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken am Arbeitsplatz nur dann sinnvoll, wenn die tragende Person andere Menschen schützen will. Allerdings empfiehlt die DGUV gerade in der jetzigen Lage, dass nur solche Beschäftigte zur Arbeit gehen, die keine respiratorischen Symptome zeigen.

Um den Unterschied zwischen medizinischer Gesichtsmaske und Atemschutzmaske auf einen Blick deutlich zu machen, hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eine Übersichtsgrafik erstellt. Sie kann hier (https://publikationen.dguv.de/forschung/ifa/allgemeine-informationen/3788/ plakat-schutzmasken-wo-liegt-der-unterschied) heruntergeladen werden.

http://ots.de/JJzPc0

Pressekontakt:

Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Tel.: +49-30-130011414
presse@dguv.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/65320/4561676
OTS: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

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Datum: 01.04.2020 - 10:00 Uhr
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