LG Stuttgart verurteilt Daimler AG wegen Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung zu Schadensersatz
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Der Kläger aus Bernau hatte den Mercedes Benz GLK, Baujahr 2014, im August 2016 als Gebrauchtwagen von einem Händler zu einem Preis von 34.350 EUR gekauft. Der Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC wird vom amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erfasst. In dem Fahrzeug ist der Motor OM 651 verbaut. Der Motor unterfällt der Euro-Norm 5. Das Landgericht Stuttgart folgte der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass der streitgegenständliche Mercedes GLK über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte, so dass das Prüfverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Auch läge hierfür keine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes vor. Das Gericht stützte sich dabei nicht auf das sogenannte Thermofenster als einer bereits bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern auf die "Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung", die von HAHN herausgearbeitet worden war.
"Das besondere an dem Urteil ist, dass das Gericht auf die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung bei dem Mercedes-Fahrzeug als unzulässige Abschalteinrichtung abstellt und Daimler AG deswegen zu Schadensersatz verurteilt hat", sagt Fachanwalt Murken-Flato von HAHN. "Nach unserer Überzeugung wird sich zukünftig bei Gerichten durchgängig die Auffassung durchsetzen, dass Daimler sittenwidrig geschädigt hat und daher auf Schadensersatz haftet", so Murken-Flato weiter. HAHN Rechtsanwälte vertritt im Rahmen des Abgasskandals bundesweit mehr als 2.500 Betroffene allein gegen die Daimler AG. Zahlreiche Schadensersatzklagen aufgrund von illegalen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen konnten bereits gewonnen werden. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis erstattet (ggf. unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer) und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück.
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Datum: 22.05.2020 - 10:45 Uhr
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