Kommunalwahlrecht für alle ermöglichen

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Kommunalwahlrecht für alle ermöglichen



(pressrelations) - Anlaesslich der ersten Beratung eines Gesetzes zur Aenderung des Grundgesetzes (Artikel 28, Absatz 1) erklaert der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Dieter Wiefelspuetz:

Das Grundsatzprogramm der SPD fordert seit 1989, Auslaenderinnen und Auslaendern das kommunale Wahlrecht zu geben. Personen, die die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaft besitzen, sind seit 1992 bei Kommunalwahlen wahlberechtigt. Ein Kommunalwahlrecht fuer alle Auslaenderinnen und Auslaender erfordert eine weitere Aenderung des Grundgesetzes, die nur mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden kann. Bereits im Jahr 1993 hatten die SPD-Mitglieder der Gemeinsamen Verfassungskommission versucht, eine solche Grundgesetzaenderung herbeizufuehren, was aber nicht gelang. Entsprechende gesetzgeberische Aktivitaeten in den folgenden Wahlperioden sind stets an der strikten Ablehnung durch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gescheitert. Auch in der Grossen Koalition hat die Union diesen Vorschlag nicht ernsthaft geprueft, obwohl das zwischen den Partnern vereinbart war.

Im Regierungsprogramm der SPD 2009 - 2013 haben wir unsere Auffassung bekraeftigt, allen Auslaenderinnen und Auslaendern, die seit mindestens sechs Jahren in Deutschland leben, das kommunale Wahlrecht zu gewaehren. Wir haben deshalb jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Grundgesetzes (Artikel 28, Absatz 1) eingebracht. Der Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Gesetzesantrag, den das SPD-regierte Land Rheinland-Pfalz am 5. September 2007 dem Bundesrat zugeleitet hatte bzw. dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat mit rot-gruener Mehrheit schon am 26. September 1997 beschlossen hatte.

Durch Aenderung von Artikel 28, Absatz 1 des Grundgesetzes sollen die hier lebenden Auslaenderinnen und Auslaender, die nicht die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union besitzen, nach Massgabe von Landesrecht bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wahlberechtigt und waehlbar sein. Zudem soll ausdruecklich klargestellt werden, dass die Einraeumung des Wahlrechtes auch das Abstimmungsrecht auf kommunaler Ebene beinhaltet, wenn es diese Form direkter Demokratie in dem jeweiligen Land gibt.




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Datum: 25.03.2010 - 13:47 Uhr
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