Bundesrat will Notfallsanitätern mehr Rechtssicherheit geben / Beschluss des MTA-Reform-Gesetzes: Maßnahmendurchführung bis zu ärztlicher Versorgung
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Müssig erklärt: "Die Maßnahmen dürfen durchgeführt werden bis zum Eintreffen eines Notarztes oder bis zu einer sonstigen ärztlichen, auch telemedizinischen, Versorgung. Die Maßnahmen müssen in der Ausbildung erlernt sein und in der aktuellen Behandlungssituation beherrscht werden. Sie müssen erforderlich sein, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von Patienten abzuwenden."
"Für die Neuregelung bestand keine Notwendigkeit: Die aktuell bestehende Rechtslage bietet eine adäquate und angemessene Rechtssicherheit", beurteilt Müssig aus Sicht der Feuerwehren. Die Neuregelung stelle alleine auf den Tatbestand des Ausübens der Heilkunde ohne Vorliegens einer Heilpraktikererlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ab. Verstöße gegen die Regelungen des Heilpraktikergesetzes seien aber auch in der zurückliegenden Vergangenheit für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst kein relevanter Ausgangspunkt von Streitigkeiten oder fehlender Rechtssicherheit gewesen.
Der Bundesrat hatte in seiner 1.000. Sitzung das "Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)" beschlossen. "Durch das Gesetz erhalten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mehr Rechtssicherheit in besonderen Einsatzsituationen", so die Presseverlautbarung.
Die DFV-Position zum MTA-Reform-Gesetz steht unter www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/positionen/ zum Download zur Verfügung.
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Datum: 15.02.2021 - 18:33 Uhr
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