Maßnahmen gegen 888 Holdings PLC an den Börsen in London und Frankfurt
ID: 1940872
Die Advofin Prozessfinanzierung AG finanziert mehrere 1000 Klagen gegenWilliam Hill, Mr Green und 888 in Sachen Glückspielverlusten. Diese bieten in Österreich ohne Konzession illegales Glückspiel an. Jeder, der in Österreich bei diesen Anbietern Geld verloren hat, kann daher seine Verluste zurückfordern. Mr Green und William Hill wurden nun von dem an der Londoner Börse notierten Glückspielkonzern 888 Holdings PLC erworben. Nun weigern sich sowohl Mr Green als auch William Hill sowie 888 rechtskräftige und vollstreckbare Urteile in Österreich in Millionen Höhe zu bezahlen. Dies hat zur Folge, dass der an der Londoner Börse notierte 888 Konzern ad hoc Meldepflichten verletzt, in dem er dies nicht seinen Aktionären mitteilt. Die österreichischen Kläger werden nun weitere Schritte an der Londoner Börse setzen um Ihre rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteile durchzusetzen. Ob und welche Folgen dies auf den Aktienkurs der 888 Holdings PLC hat, ist aktuell schwer vorherzusehen. Auch ist nicht absehbar, wie hoch die Rückstellungen der 888 Holdings PLC bzgl. der in Österreich anhängigen Klagen sind, zumal ein Schaden von mehr als EUR 100 Millionen droht.
Pressekontakt:
Dr. Sven Thorstensen
office@ra-thorstensen.at
Original-Content von: Kanzlei Dr. Thorstensen, übermittelt durch news aktuell
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 15.11.2021 - 11:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1940872
Anzahl Zeichen: 1399
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Wien
Kategorie:
Freizeitindustrie
Diese Pressemitteilung wurde bisher 359 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Maßnahmen gegen 888 Holdings PLC an den Börsen in London und Frankfurt"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Kanzlei Dr. Thorstensen (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).