Hartz IV Empfänger: Anrechnung von Geldgeschenken auf das Einkommen
Geldgeschenke an Hartz IV Empfänger zu Weihnachten oder zum Geburtstag ihrer Kinder dürfen normalerweise auf ihr Einkommen angerechnet werden. Dies hat am 08.04.2010 das sächsische Landessozialgericht entschieden (Aktenzeichen L 2 AS 248/09).
Das sächsische Landessozialgericht hob dieses Urteil auf. Es entschied, dass diese Geldgeschenke aufgrund der fehlenden Zweckbestimmung und des Überschreitens der Bagatellgrenze von 50,- EUR im Kalenderjahr auf das Einkommen angerechnet werden darf. Anders wäre das nur, soweit das Geld einem anderen Zweck dienen soll als die Hartz IV Leistungen. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden, weil dieser Zweck vom Zuwendenden ausdrücklich festgelegt sein muss.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Datum: 12.05.2010 - 15:47 Uhr
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