Opfer illegaler Online-Glücksspiele sollten sich von der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht abha

Opfer illegaler Online-Glücksspiele sollten sich von der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht abhalten lassen

ID: 2080293

BGH setzt Verfahren aus – Erfolgsaussichten der Spieler trotzdem intakt



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(firmenpresse) -
München, 24.01.2024. Zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückverlangen können. Daher kommt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ein Verfahren zu Rückerstattungsansprüchen von Verlusten beim Online-Poker bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen, überraschend. „Spieler sollten sich davon nicht beunruhigen lassen. Alles andere als eine verbraucherfreundliche Entscheidung des EuGH wäre eine große Überraschung“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Ein anderes Verfahren zu Rückzahlungsansprüchen bei Online-Sportwetten hat der BGH übrigens nicht ausgesetzt.

Spieler sollten mit der Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche auch nicht die Entscheidung des EuGH abwarten. Vor allem zwei Gründe sprechen dagegen. Einerseits geht es darum, nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Zum anderen geht es nicht nur um die Rückzahlung der Verluste, sondern auch um Zinsansprüche. Rechtsanwalt Cocron: „Die Forderungen sind jeweils mit 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst und der Zinslauf beginnt mit der Einreichung der Klage.“ Das Warten auf eine Entscheidung des EuGH kostet die Opfer illegaler Online-Glücksspiele bares Geld.

Auch wenn der BGH sich für die Aussetzung eines Verfahrens entschieden hat, müssen sich die Land- und Oberlandesgerichte dieser Auffassung nicht anschließen. Denn es steht in ihrem eigenen Ermessen, ob sie ein Verfahren durchführen. So haben einige Gerichte bereits Anträge der Betreiber der Online-Casinos auf Aussetzung eines Verfahrens abgelehnt. Zuletzt hat bspw. das Landgericht Berlin einen solchen Antrag auf Aussetzung mit Urteil vom 17.01.2024 zurückgewiesen.

LG Berlin bestätigt Anspruch auf Rückzahlung der Verluste

CLLB Rechtsanwälte hatte in dem Fall vor dem LG Berlin für einen Spieler auf Rückzahlung seiner Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen geklagt. Dieser hatte zwischen September 2019 und Juni 2021 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Casinospielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 33.000 Euro verloren. „Da die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlustes verlangt“, so Rechtsanwalt Cocron.



Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Verträge mit dem Spieler seien daher nichtig, so dass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlustes habe, entschied das LG Berlin.

Aussetzung des Verfahrens abgelehnt

Einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall (Az.: C-440/23), lehnte das Gericht hingegen ab. Es machte deutlich, dass es keine Zweifel habe, dass das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag mit europäischem Recht vereinbar ist. Das Verbot verfolge Ziele des Gemeinwohls wie den Spielerschutz, Bekämpfung von Suchtgefahr oder des Schwarzmarkts für illegale Glücksspiele im Internet und sei daher mit Unionsrecht vereinbar.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH in dem Verfahren zur Rechtssache C-440/23 zu einem anderen Ergebnis kommt, hält das LG Berlin für gering. Den Antrag auf Aussetzung lehnte das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums daher ab. Diese Ansicht wird von Rechtsanwalt Cocron, der bereits eine Vielzahl von Opfern illegaler Online-Glücksspiele erfolgreich vertreten hat, geteilt. „Derartige Erfolgsaussichten für die Anbieter der Online-Glücksspiele sind zu verneinen“, so Rechtsanwalt Cocron.

EuGH hielt Verbot schon 2010 für gerechtfertigt

Zur weiteren Begründung führte das LG Berlin aus, dass der EuGH zu den Vorlagefragen ohnehin schon ausreichend Stellung bezogen hat. „So hat der EuGH schon 2010 entschieden, dass ein generelles nationales Verbot von Online-Glücksspielen gerechtfertigt sein kann und keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn das Verbot Ziele des Gemeinwohls wie Bekämpfung von Spielsucht oder Schutz vor ruinösen Verhalten verfolgt“, so Rechtsanwalt Cocron. An diesen Zielen habe sich nichts geändert, so das LG Berlin. Zudem habe der Gesetzgeber beim Erlass des Glücksspielstaatsvertrags 2012 auch eine wissenschaftliche Absicherung seiner Einschätzung zur Notwendigkeit eines Verbots von Online-Glücksspielen eingeholt.

Bei weiteren Vorlagefragen geht es um „Lotterien“, „Wetten auf Lotterien“ oder die Teilnahme an Zweitlotterien. „Für Online-Casinospiele, Online-Automatenspiele oder Online-Poker dürften diese Fragen daher ohnehin nicht relevant sein“, so Rechtsanwalt Cocron.

Zudem hat der EuGH in der Rechtssache „Nils Kratzer“ (Az.: C-423/15) gerade erst entschieden, dass die nationalen Gerichte feststellen müssen, ob die Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind. Dieser Gesichtspunkt wird jedoch nicht tatsächlich berührt. Daher bestünden auch in diesem Punkt keine Erfolgsaussichten, so das LG Berlin.

Verluste zurückfordern

Rechtsanwalt István Cocron ist daher überzeugt, dass sich die meisten Gerichte den Ausführungen des LG Berlin anschließen und Verfahren nicht aussetzen werden. Zumal eine Aussetzung auch zur Folge hätte, dass die Opfer der illegalen Online-Glücksspiele auch das Insolvenzrisiko der Betreiber der Online-Casinos tragen müssten, da sie gehindert wären, etwaige erstinstanzliche Urteile gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken. Geschädigte Spieler sollten daher nicht zögern, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzufordern.
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Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 24.01.2024 - 15:07 Uhr
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