Schlafapnoeoperation
Ansprüche verjähren grundsätzlich erst drei Jahre nach Erhalt der Arztrechnung
CLLB(firmenpresse) - Berlin, München 03.02.2025 – CLLB-Rechtsanwälte, welche bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen private Krankenversicherer und Beihilfestellen wegen zu Unrecht verweigerter Kostenerstattung nach einer Schlafapnoeoperation führen, berichteten kürzlich über die laufenden Prozesse und die Erkrankung.
Studien zur Folge leiden in Deutschland über alle Altersgruppen etwa 30 Prozent der Männer und 13 Prozent der Frauen unter einer obstruktiven Schlafapnoe. Die Erkrankung wird jedoch aufgrund der unspezifischen Symptome oftmals gar nicht erkannt. Eine Operation führt zu einer Erweiterung der oberen Atemwege, wohingegen eine CPAP-Maske die Symptome nur als Hilfsbehandlung therapiert und Studien zur Folge das kardiovaskuläre Risiko nicht auf Normalniveau reduziert. Da Patienten oftmals einem besonders erhöhten Herzinfarkts- und Schlaganfallrisiko ausgesetzt sind, ist eine Operation daher eine ernstzunehmende Option.
Was viele Patienten jedoch nicht wissen: Versicherungsnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Kostenerstattung gegenüber ihren privaten Krankenversicherern im Falle von medizinisch notwendigen Heilbehandlungen gem. § 192 VVG und müssen sich nicht auf das Tragen einer Maske verweisen lassen! Dies hat das LG Frankfurt (Oder) bereits mit kanzleiintern erstrittenem Urteil vom 18.11.2022, Az.: 15 O 114/22 bestätigt.
Der Anspruch auf Kostenerstattung verjährt grundsätzlich erst drei Jahre nach Kenntnis gemäß § 195 BGB. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Was bedeutet das konkret für die Kostenerstattung einer Operation?
Der Anspruch gegen die private Krankenversicherung bzw. Beihilfe entsteht meist mit der Zahlung der Arztrechnung durch den Versicherungsnehmer. Kenntnis besteht spätestens mit Erhalt der Rechnung und der Einreichung bei der Versicherung. Die Verjährung beginnt dann am 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnung gestellt oder bezahlt wurde, und läuft drei Jahre später zum Jahresende ab.
Beispiel:
•OP und Rechnung im Januar 2022, Zahlung im Februar 2022.
•Verjährungsbeginn: 31.12.2022.
•Verjährungseintritt: 31.12.2025.
Fazit: Patienten, welche im Jahr 2022 eine Rechnung erhalten haben, könnten grundsätzlich noch bis Ende 2025 Klage erheben oder außergerichtliche Verhandlungen aufnehmen, um die Verjährung zu hemmen. Die Kanzlei CLLB steht als fachkompetenter Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.
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CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
Datum: 03.02.2025 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Kanzlei CLLB
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m. b. B. , Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de
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