Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut Bollensdorf in Neuenhagen/Brandenburg
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut Bollensdorf in Neuenhagen/Brandenburg
Nach dem Vermögensgesetz (VermG) haben Bürger und Vereinigungen, die in der NS-Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben, einen Rückerstattungsanspruch. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust wird nach § 1 Abs. 6 VermG vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) vorliegen. Dafür genügt es, dass die Geschädigten einem Personenkreis angehörten, der in seiner Gesamtheit von der damaligen deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde. Zu diesen kollektiv Verfolgten zählt das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze, sondern auch die danach als "Mischlinge ersten Grades" eingestuften Personen, die von zwei "volljüdischen" Großeltern abstammten. Nicht dazu gehören aber wie schon nach der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte solche Personen, die nur einen "volljüdischen" Großelternteil hatten (sog. "Mischlinge zweiten Grades").
Im Ausgangsverfahren hatten die Verwaltungsgerichte zu klären, ob der vormalige Grundstückseigentümer, der 1871 geborene und 1952 gestorbene Friedrich J., dem Kreis der kollektiv Verfolgten angehörte. Dessen Großeltern mütterlicherseits waren keine Juden. Sein Großvater väterlicherseits war "Volljude"; die Religionszugehörigkeit seiner Großmutter väterlicherseits blieb vor 1945 ungeklärt. Friedrich J. erwarb 1932 das Gut Bollensdorf in Neuenhagen (Brandenburg) und veräußerte nach dessen Parzellierung bis Ende 1943 insgesamt etwa 800 Grundstücke, darunter auch im Jahre 1937 das hier in Rede stehende Grundstück.
Auf die Beschwerdeführerin sind nach dem Vermögensgesetz alle vermögensrechtlichen Ansprüche jüdischer Opfer der NS-Verfolgung übergangen, welche von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Sie beanspruchte auf dieser Grundlage die Rückübertragung eines 1937 veräußerten und später geteilten Grundstücks auf sich, da es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt habe. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses habe, den die Alteigentümer bei einem nach der Antragstellung erfolgten wirksamen Grundstücksverkauf erzielt hatten. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es ging davon aus, Friedrich J. sei aufgrund nach 1945 bekannt gewordener Erkenntnisse bezüglich seiner Großmutter väterlicherseits als "Mischling ersten Grades" anzusehen. Dieses Urteil und den vorangegangenen Bescheid des Bundesamtes hob das Bundesverwaltungsgericht auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der NS-Kollektivverfolgten gehöre, könnten nur solche Tatsachen herangezogen werden, die bereits zur Zeit des Nationalsozialismus vorgelegen hätten. Danach lasse sich der Nachweis, dass Friedrich J. "Mischling ersten Grades" gewesen sei, nicht führen. Nach den Unterlagen aus der NS-Zeit habe Friedrich J. selbst geglaubt, "Mischling zweiten Grades" zu sein, zumindest aber sei er über seine wahre Abstammung hinsichtlich seiner Großmutter väterlicherseits im Unklaren gewesen. Überdies sei er von den Behörden bzw. der NSDAP nicht als Kollektivverfolgter ("Jude" oder "Mischling ersten Grades") behandelt oder irgendwelchen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt worden. Zumindest bis 1943 habe er seine Geschäfte unbehelligt fortsetzen können.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 und Art 19 Abs. 4 GG) kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verstoßen hat. Seine Rechtsauffassung ist im Ergebnis sowohl gemessen am Wortlaut und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen als auch unter Berücksichtigung der zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze nicht schlechthin unvertretbar.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Anwendung und Auslegung des Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs darauf, ob er objektiv willkürlich, d. h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, für die Beurteilung, ob ein Betroffener dem Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten angehört habe, seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten, mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO begründet. Weiter hat es seine Argumentation auf den Zweck der Wiedergutmachungsregelungen gestützt, nur solche Vermögensschädigungen auszugleichen, die auch tatsächlich Resultat einer Verfolgung in der NS-Zeit waren. Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der Anwendungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze auf derartige "ungerechtfertigte Entziehungen" beschränkt war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht schlechterdings unvertretbar, solche Personen im Ergebnis nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten zu zählen, die trotz in der NS-Zeit bestehender Zweifel hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit weder objektiv als Teil einer solchen kollektiv verfolgten Gruppe behandelt wurden, noch subjektiv davon ausgingen, einer derartigen Bevölkerungsgruppe anzugehören. Denn selbst wenn sich später die tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe kollektiv Verfolgter bestätigt, so ist es zumindest nicht unvertretbar anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu rechtfertigen vermag.
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich auch nicht außerhalb der Grenzen, die durch die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind. Denn auch das für die amerikanische Besatzungszone zuständigen Revisionsgericht in Rückerstattungssachen (Court of Restitution Appeals) stellte in einer 1950 ergangenen Entscheidung erkennbar darauf ab, ob der Alteigentümer gerade zum Zeitpunkt des Vermögensverlusts als Angehöriger der kollektiv verfolgten Personengruppe anzusehen war. Im Ergebnis der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend kam es seinerzeit dem Court of Restitution Appeals darauf an, ob der Alteigentümer von den NS-Machthabern faktisch als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe behandelt wurde und sich deshalb objektiv einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sah, oder ob er zumindest subjektiv tatsächlich davon ausging, einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe anzugehören. Die tatsächliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, Friedrich J. habe während der NS-Zeit nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten gezählt, ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen und bietet auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Beanstandung.
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Datum: 03.09.2010 - 14:46 Uhr
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