Anspruch eines Hartz-IV Empfängers aufÜbernahme der Maklerprovision?
Ein Hartz-IV Empfänger sollte nicht auf eigene Faust einen Wohnungsmakler beauftragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg.
Wie www.Juraforum.de mitteilt, wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Gesuch auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung vom 22.07.2010 daraufhin, dass ein Hartz-IV-Empfänger normalerweise keinen Anspruch auf Übernahme der Maklerprovision hat (L 5 AS 673/10 B PKH). Dies ist anders, wenn er auf andere Weise an keine angemessene Wohnung kommen kann. In dieser Situation kann ein Anspruch jedoch nur dann bejaht werden, wenn der Betroffene vorher die Zustimmung einholt. Nachträglich ist so etwas nicht mehr möglich. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
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Datum: 01.03.2011 - 11:31 Uhr
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