BPI: EuGH bestätigt langjährige BPI-Forderung
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Gerichtshofes (EuGH), durch das pharmazeutische Unternehmer befugt
sind, die Packungsbeilagen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
in der amtlich genehmigten Form auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen, wird eine langjährige BPI-Forderung umgesetzt. Durch
die Entscheidung der obersten europäischen Rechtsinstanz wird die
Rechtsunsicherheit, die in Deutschland durch sich widersprechende
Urteile herrschte, endlich aufgehoben. "Wir begrüßen die
Entscheidung, denn nun ist endlich klar, was ein Unternehmen darf.
Und es ist auch eindeutig herausgestellt worden, dass die durch die
Zulassungsbehörden amtlich genehmigten Dokumente keine Werbung
darstellen. Wir haben diese Klarstellung schon in der letzten
AMG-Novelle gefordert. Nun hat Europa hier endlich Klarheit
geschaffen", erklärte Henning Fahrenkamp Hauptgeschäftsführer des
Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie.
Nach dem Urteil ist es erlaubt, die Packungsbeilage bzw.
Fachinformation und auch andere amtlich genehmigten Dokumente, wie
öffentlich zugängliche Evaluierungsberichte der Zulassungsbehörden,
eins zu eins auf der Unternehmenshomepage zu veröffentlichen. Der
EuGH stellte klar, dass diese Veröffentlichung unter dem Begriff des
"Pull-Zugangs" zu fassen sei. Der Nutzer müsse aktiv nach den
Dokumenten suchen und werde nicht zum passiven Empfänger einer durch
den Unternehmer initiierten Information.
Pressekontakt:
Joachim Odenbach
Tel.: 030/27909-131
jodenbach@bpi.de
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Datum: 06.05.2011 - 12:12 Uhr
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