Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mudter aus Frankfurt: Haftungsrisiko von Managern

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mudter aus Frankfurt: Haftungsrisiko von Managern

ID: 490061

Haften Sie als Manager (geschäftsführer, Vorstand, Leitender Angestellter) gegenüber Dritten oder gegenüber der Firma selbst? Wie können Sie sich schützen?



Robert Mudter Rechtsanwalt Fachanwalt für ArbeitsrechtRobert Mudter Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

(firmenpresse) - Nicht nur Vorstände und Geschäftsführer von GmbH´s auch leitende Angestellte werden von Gesetz und Rechtsprechung immer häufiger für Fehlentwicklungen des Unternehmens verantwortlich gemacht, für die sie oft keinerlei Mitschuld tragen. Gerade Geschäftsführung und Unternehmensleitung sind oft nicht synonym. Der Geschäftsführer/Vorstand/Leitende Angestellte entscheidet nur in einem engen Spektrum und untersteht selbst - in eine Matrixstruktur eingebunden - anderen Mitarbeitern. Damit hat er nur in einen Teil der Vorgänge Einblick, soll aber seinen Kopf hinhalten und mit seinem privaten Vermögen haften, wenn etwas schief geht. Es ist von existentieller Bedeutung hier Vorsorge zu treffen und sich gegen Haftungsrisiken abzusichern. Dieser Artikel kann für die zahlreichen Fragen um die Haftung von Managern nur sensibilisieren.

Wichtig ist hier der Abschluss einer D&O Versicherung. Der Arbeitsrechtsspezialist Robert Mudter aus Frankfurt empfiehlt: „Die Vergütung ist immer nur ein Teil des gut ausgehandelten Vorstands- oder Geschäftsführervertrages. Es sollte immer auch eine sinnvolle D&O Versicherung zu angemessenen Konditionen verhandelt werden.“

D&O steht dabei für Directors and Officers. Nach amerikanischem Sprachgebrauch sind dies Vorstände und Aufsichtsräte. Vereinfacht gesagt ist eine D&O-Versicherung eine Berufshaftpflichtversicherung für Manager. Ziel ist es, Managertätigkeiten, vom operativen Geschäft bis hin zu strategischen Entscheidungen, möglichst umfangreich haftungstechnisch abzudecken.
In erster Linie sind es nämlich Manager die persönlich haften, das heißt Aufsichtsräte, Vorstände, Geschäftsführer und Beiräte. Aufgrund gesetzlicher Regelungen haften sie mit ihrem Privatvermögen. In diesem Punkt wird zwischen Geschäftsführern und Vorständen von Wirtschaftsunternehmen oder Vereinen nicht unterschieden. Das bedeutet, dass auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer für jedes grob fahrlässige und vorsätzliche Verschulden einstehen müssen. Diese gesetzlich vorgegebenen Tätigkeiten können ausschließlich über eine D&O-Versicherung abgesichert werden.


Aber auch leitende Angestellte, Betriebsleiter oder Generalbevollmächtigte sollten mitversichert werden. Ganz wichtig und oft übersehen: “Ehrenamt schützt vor Haftung nicht“. Auch die Tätigkeit von Managern in Stiftungen, Sportvereinen und anderen gemeinnützigen Institutionen sollten daher ab gewissen Größenordnungen mit einer D&O-Versicherung abgesichert werden.

In der Regel sind es die Unternehmen, welche diese Managerhaftpflicht-Versicherungen abschließen und auch die Kosten übernehmen. Manager, können aber auch selbst eine Managerhaftpflicht-Versicherung abschließen. Dies ist dann zwingend, wenn das Unternehmen sich weigert eine solche Police zu bezahlen.

Von der Versicherung abgedeckt werden Schadensersatzansprüche aus dem Innen- und Außenverhältnis. Im Innenverhältnis geht es um die Haftung gegenüber der GmbH selbst, etwa aus schuldhafter Pflichtverletzung (zB Schadensersatz vom eigenen Management). Die besondere Problematik der Innenhaftung besteht in der gesetzlichen Beweislastumkehr: Nicht das Unternehmen muss die unsorgfältige Geschäftsführung unter Beweis stellen, sondern es ist Aufgabe der Organe, den vollen Beweis dafür zu führen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben.

Im Außenverhältnis geht es um die Haftung gegenüber dritten Personen, wie etwa Finanzamt oder Gläubigern. Oft handelt es sich bei diesen Außenansprüchen um Ansprüche von Wettbewerbern, Insolvenzverwaltern, Behörden oder Geschäftspartnern die an das Unternehmen und Management gestellt werden.
Ein praxisrelevantes Haftungsbeispiel stellt der § 69 der Abgabenverordnung dar. Hier wird die Haftung der Vertreter für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben geregelt.
Ebenfalls praxisrelevant als Haftungsfalle ist auch der Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Geschäftsführer muss spätestens binnen drei Wochen bei dem zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Insolvenzantrag bereits von dritter Seite, etwa von einer Krankenkasse, gestellt worden ist. Stellt der Geschäftsführer trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag, droht eine ihm Innenhaftung gegenüber der GmbH, sowie zusätzlich eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der GmbH. Auf die vielen weiteren Haftungskonstellationen soll hier nicht eingegangen werden.
Mit der D&O Versicherung kann der Manager sein privates Vermögen schützen. Daneben schützt die D&O-Versicherung aber auch bei gesamtschuldnerischer Haftung. Denn Manager haften auch für die Fehler ihrer Geschäftsleitungs-Kollegen. Für GmbH-Geschäftsführer ist in diesem Kontext das Thema Haftungsfreistellung relevant, die oftmals von den Gesellschaftern untersagt wird. Eine Managerhaftpflicht-Versicherung kann hier Abhilfe schaffen.

Gerade eine D&O-Versicherung muss für die einzelnen Risiken individuell angepasst werden. Der Manager der für Deutschland, Österreich und die Schweiz tätig ist, hat ein anderes Risiko als der Manager der europaweit aufgestellt ist. Wichtig ist etwa die Wahl des Versicherungszeitraums und die Frage, ob Haftungsfälle, die in der Versicherungszeit aufgedeckt werden, aber bereits vor Abschluss der Versicherung verursacht wurden (Rückwärtsdeckung), oder ob Fälle, die erst nach Ende der Versicherung aufgedeckt werden (Nachhaftungsdeckung), durch die Versicherung übernommen werden.

Sowohl bei Verhandlung eines Neuvertrages, aber auch im laufenden Vertragsverhältnis oder in der Aufhebungssituation einer der vielen Punkte die mitbedacht werden sollten.
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Datum: 29.09.2011 - 12:38 Uhr
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Freigabedatum: 29.09.2011

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