Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts
ID: 504804
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, da die vorgetragenen Umstände bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters Di Fabio zu zweifeln. Dass ein Richter des Bundesverfassungsgerichts eine bestimmte wissenschaftliche Meinung, Rechtsauffassung oder politische Überzeugung hat und diese auch nach außen offenbart und vertritt, begründet für sich genommen noch keine berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht setzen voraus, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts gleichwohl ihr Amt im Bemühen um Objektivität wahrnehmen. Das Vertrauen in die richterliche Unvoreingenommenheit kann daher durch solche Äußerungen nur gefährdet sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Befürchtung geben, der Richter sei bei der Entscheidungsfindung einem offenen rechtlichen Diskurs - sei es mit den Verfahrensbeteiligten, sei es im Rahmen der Beratung des Senats - nicht mehr zugänglich und werde ihre Argumente nicht ernsthaft erwägen.
Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen des Richters Di Fabio rechfertigen bei vernünftiger Würdigung von Inhalt, Form und Rahmen sowie sachlichem und zeitlichem Bezug zu den anhängigen Verfahren keine Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit in der Sache. Dass er als Professor des Öffentlichen Rechts publizistisch tätig ist und sich dabei auch mit den aktuellen Problemen der Europäischen Union befasst hat, ist zur Begründung der Besorgnis seiner Befangenheit nicht ausreichend.
Wissenschaftliche Äußerungen eines Bundesverfassungsrichters zu einer Rechtsfrage führen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zu seinem Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG) und können daher für sich genommen auch keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Zusätzliche, eine Voreingenommenheit nahelegende Umstände sind nicht dargetan. Gleiches gilt im Hinblick auf die beanstandeten Vorträge des Richters. Sie bieten insbesondere mit Blick auf die Art und Weise seiner Darstellung keinen Anlass zu der Befürchtung, der Richter werde sich bei der Beratung und Entscheidung über die von den Beschwerdeführern geführten Verfassungsstreitverfahren von anderen als rechtlichen Erwägungen leiten lassen oder es fehle ihm an der gebotenen Offenheit für eine juristische Auseinandersetzung über die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen.
Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich auch nicht aus dem prozessualen Verhalten des Richters herleiten. Der Umstand, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits vor der Zustimmung der Bundesregierung, die die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag verhindern wollten, entschieden worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, Zeitpunkt oder Inhalt dieser Entscheidung hätten auf unsachlichen Erwägungen des Berichterstatters beruht. Auch die Vermutung der Beschwerdeführer, die Nichteinbeziehung ihrer Verfahren in die mündliche Verhandlung am 5. Juli 2011 sei auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen, entbehrt jeglicher Grundlage. Es entspricht ständiger Übung der Senate des Bundesverfassungsgerichts, bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden, die denselben Sachverhalt betreffen, zunächst einige wenige als Pilotverfahren für eine mündliche Verhandlung auszuwählen.
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Datum: 21.10.2011 - 17:15 Uhr
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