VG Stuttgart: Stadt darf Mitarbeitern das Tragen von S21-Buttons nicht verbieten
Bei einem Verbot für Beschäftigte der Landeshauptstadt Stuttgart, Buttons pro oder kontra Stuttgart 21 im Dienst zu tragen, handelt es sich um eine Maßnahme, die nicht ohne Zustimmung des Gesamtpersonalrates der Stadt erlassen werden darf.

(firmenpresse) - In einem Rundschreiben vom 29.09.2010 wies der damalige Bürgermeister Murawski die Beschäftigten der Landeshauptstadt Stuttgart darauf hin, dass das Tragen von Buttons oder Aufklebern pro oder kontra Stuttgart 21 am Arbeitsplatz nicht erlaubt ist. Anlass dieses Rundschreibens waren die Auseinandersetzungen um das Bahnhofsprojekt Stuttgart 21. Nachdem gegen die Anordnung aus dem Rundschreiben Klage erhoben wurde, musste sich das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart mit der Rechtsmäßigkeit der Anordnung in dem Rundschreiben befassen.
Das VG Stuttgart urteilte nun, dass durch die Anordnung in dem Rundschreiben das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats der Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt worden ist. Wolfgang Schuster als Dienstellenleiter habe nämlich die Maßnahme vollzogen, ohne dass die zuständige Personalvertretung zugestimmt habe. Die Personalvertretung sei zu beteiligen, da das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstelle.
Auch der Hinweis des Dienststellenleiters, dass in dem Rundschreiben nur auf die Rechtslage hingewiesen worden sei und man daher keine mitbestimmungsfähige Entscheidung getroffen habe, ändere hieran nichts. Denn jedenfalls hinsichtlich der bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigten Arbeitnehmer lägen keine einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifrechts vor, denen ein solches Verbot entnommen werden könne. Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen werden dürfen. Da der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt habe, seien die Rechte der Personalvertretung verletzt worden. Das Verbot sei daher rechtswidrig ergangen.
VG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2011 - PL 22 K 4873 / 10
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Datum: 15.11.2011 - 19:25 Uhr
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