Mittelbayerische Zeitung: Kommentar zu Justiz/Hotel/Hausverbot von Reinhard Zweigler
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Gäste an? Eigentlich gar nichts. Jeder Gast hat einen Anspruch
darauf, gut untergebracht und bewirtet zu werden. Es gilt das
Prinzip: Leistung gegen Geld. Doch in der weiten Wirklichkeit liegen
die Dinge nicht immer so einfach, sie sind vertrackter. Wenn ein
privater Unternehmer, ein Hotelbetreiber etwa, nämlich einen
missliebigen Gast nicht aufnehmen will, dann kann er ihn ablehnen,
Hausverbot erteilen. So wie dies ein privater Hausbesitzer etwa tun
kann, der ungebetenen Besuch, von dem er nichts Gutes erwartet, nicht
in die eigenen vier Wände lässt. Genau dies haben die Richter des
Karlsruher Bundesgerichtshofes im Grunde gestern im Fall des
Ex-NPD-Chefs Udo Voigt entschieden. Sie bestätigten im Kern, dass ein
privater Hotelbetreiber sein Hausrecht ausüben darf, wenn er
befürchtet, dass ein Gast den Hotelbetrieb und sonstige Gäste stören
könnte. Das ist ein schwerwiegende Entscheidung, gleichwohl aber eine
richtige. Denn auch der Privatmann und frühere NPD-Chef Voigt steht
für die radikalen Ziele, für Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz
seiner Partei. Der private Herr des Hotels darf ihm sein Haus
verwehren. Anders freilich sieht es bei Fragen der Daseinsvorsorge
aus. Gesundheitliche Betreuung, Bildung, die Eröffnung eines Kontos
usw. dürfen niemandem vorenthalten werden. Egal, welche kruden
Gedanken er hegt. Die NPD mag nun im Fall Voigt von einem
Gesinnungsurteil schwafeln, doch genau das ist der gestrige
Richterspruch nicht.
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Datum: 09.03.2012 - 20:15 Uhr
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