Neuer Termin am Bundesgerichtshof in Sachen Lehman Brothers- Endlich der Durchbruch?

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KAP | Neuer Termin am Bundesgerichtshof in Sachen Lehman Brothers- Endlich der Durchbruch?KAP | Neuer Termin am Bundesgerichtshof in Sachen Lehman Brothers- Endlich der Durchbruch?

(firmenpresse) - München, 18.04.2012 - Die Entscheidungen in Sachen Lehman Brothers Zertifikate sind noch lange nicht erledigt. Nach den Entscheidungen des BGH im September letzten Jahres, die von vielen Anlegern mit großer Enttäuschung gesehen wurden und dem durch die Banken verhinderten Urteil aus Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof einen neuen Verhandlungstermin für den 26.06.2012 festgesetzt, um über vier Verfahren - Az. XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10 - betreffend die Haftung von beratenden Banken im Hinblick auf Lehman Brothers Zertifikate zu entscheiden. Überprüft werden Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt am Main. Damit ist auch klar, dass das Urteil aus September nicht das letzte Wort des BGH war.


Bei den anstehenden Verhandlungen soll nun entschieden werden, ob die zu beratende Bank ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlegern nicht und nicht vollständig nachgekommen ist. Kritisch für Banken kann insbesondere nach wie vor die Frage werden, ob diese auch über Gewinne aufklären muss, die umsatzabhängig erfolgen. Für geschädigte Anleger könnte ein solches Urteil wegweisend sein und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Fehlberatung (nicht nur bei Lehman-Zertifikaten) deutlich erleichtern.


Schon im Februar dieses Jahres hofften die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger, was die Banken aber verhinderten. Dort ging es ebenfalls um ein Anleger, welcher von seiner beratenden Bank Zertifikate empfohlen bekommen hat und später feststellen musste, dass der Berater wichtige Details, wie Umsatzprovisionen, verschwiegen hat.


Laut dem Urteil einer der Vorinstanzen, des OLG Frankfurt am Main (Az 17 U 111/10), ist die beklagte Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, da sie den Anleger über einem Interessenkonflikt, bestehend in der Umsatzprovision, hätte informieren müssen. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob diese ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene.




“Kommt die Bank dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger auf ein Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals plus Zinsen hoffen. Wir sehen dem neuen Termin am BGH positiv entgegen und werden für Sie weiter berichten”, äußert sich Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt von der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte zuversichtlich.
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Datum: 19.04.2012 - 10:09 Uhr
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