Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig

Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig

ID: 653737

Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig



(pressrelations) - Das Rentenrecht kennt mehrere Regelungen, die einem überlebenden Ehegatten eine Rente zugestehen. Für Verheiratete regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Die große Witwen- und Witwerrente wird Witwen und Witwern gewährt, wenn sie ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Nach dem 30. Juni 1977 geschiedene überlebende Ehegatten haben nach § 47 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Der Kreis der Kinder, deren Erziehung einen Rentenanspruch auslöst, wird für die Witwen- und die Erziehungsrente einheitlich bestimmt. Es muss sich nicht um gemeinsame Kinder handeln; auch nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe sowohl des Verstorbenen als auch des erziehenden Ehegatten sowie auch deren Stiefkinder, Enkel oder Geschwister fallen darunter. Die Erziehungsrente ist wie die Witwenrente eine Rente wegen Todes, aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus eigener Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nie verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, dessen Vater 2008 verstarb. Nach Angaben der Klägerin lebte er bis zu seinem Tod mit ihr und dem Kind - wenn auch in einer separaten Wohnung im gleichen Mietshaus - wie eine "richtige Familie" zusammen. Er bezog eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, zahlte aber keinen Unterhalt für seinen Sohn. Den Antrag der Klägerin auf Erziehungsrente lehnte die Rentenversicherung ab, weil die Klägerin mit dem Verstorbenen nie verheiratet war. Die hiergegen erhobene Klage führte zur Vorlage durch das Bayerische Landessozialgericht, das die Vorschrift über die Erziehungsrente in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig hält. § 47 Abs. 1 SGB VI sei mit der durch Art. 6 Abs. 5 GG garantierten Gleichstellung unehelicher Kinder unvereinbar, weil sie den überlebenden Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder von der Erziehungsrente ausschließe und diese dadurch zumindest mittelbar benachteilige. Unvereinbar sei die Vorschrift auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie für den Rentenanspruch der geschiedenen Erziehungspersonen die Erziehung sowohl gemeinsamer ehelicher Kinder als auch nicht gemeinsamer Kinder ausreichen lasse, während gemeinsame nichteheliche Kinder keinen Anspruch begründen könnten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das vorlegende Gericht seiner Darlegungspflicht dadurch nicht genügt hat, dass es in seine Gleichheitsprüfung nicht alle in Betracht kommenden Leistungsnormen einbezogen hat.



Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts bei einer Gleichheitsprüfung gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, muss es bei der Darlegung auch die weiteren mit der Norm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen.

1. Diesen Anforderungen wird die Vorlage des Landessozialgerichts nicht gerecht, weil es bei der Gleichheitsprüfung lediglich die Vorschrift über die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI als Bezugspunkt heranzieht, aber die Bestimmung über die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI für einen möglichen Rentenanspruch der Klägerin gar nicht in Betracht zieht. Die Bestimmung über die Witwenrente nach § 46 SGB VI setzt nur das Bestehen einer Ehe voraus, während die Regelung der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI zusätzlich zum Eingehen einer Ehe noch eine Ehescheidung erfordert. Da die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Partner nach ihrem Vortrag bis zu dessen Tod jedoch in einer intakten Lebensgemeinschaft lebten, drängt es sich für die von ihr geltend gemachten Gleichheitsfragen auf, auch eine Parallele zur Ehe zu ziehen und auf die Vorschrift des § 46 SGB VI abzustellen. Das Landessozialgericht hätte daher in seiner Vorlage die Bestimmung über die Erziehungsrente in das Gesamtleistungssystem der Versorgung bei Versterben eines Ehegatten einordnen und die mit ihr im Zusammenhang stehende Regelung der Witwenrente in die Gleichheitsprüfung einbeziehen müssen.

2. Soweit das Landessozialgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin sieht, dass nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer Erziehungsrente an die nicht mit ihm verheiratete Mutter führt, während "Patchwork-Kinder", also mit dem Verstorbenen nicht verwandte Kinder der geschiedenen Erziehungsperson hierfür ausreichen, setzt es sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG im Fürsorgerecht auseinander. Danach kann eine Hinterbliebenenversorgung wie für Witwen und Witwer bei Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder durch den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein.

3. Ferner nimmt das Landessozialgericht letztlich an, dass Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, wenn der Rentenanspruch auch an die Erziehung eines Kindes anknüpft, weil nach Art. 6 Abs. 5 GG eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln seien. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, insbesondere an Ausführungen dazu, wann eine rechtlich nicht ausgeformte, nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, in der auf Dauer rechtlich verbindlich Verantwortung für einander übernommen wird. Zudem stellt das Landessozialgericht nicht in seine Überlegungen ein, dass es nicht um einen Betreuungsunterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils gegen den anderen Elternteil geht, sondern um einen Anspruch gegen die Rentenversicherung, der in keiner Weise davon abhängig ist, ob durch den Todesfall etwaige Betreuungsunterhaltsansprüche verloren gegangen sind.


Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.deUnternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  Bär: Betreuungsgeld eröffnet größere Vielfalt bei der Kinderbetreuung Breitbandgipfel der Landesregierung - GRÜNE: Schwarz-Gelb vertieft den digitalen Graben  zwischen Stadt und Land
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 06.06.2012 - 11:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 653737
Anzahl Zeichen: 6855

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 418 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bundesverfassungsgericht (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen ...
Pressemitteilung Nr. 2/2016 vom 14. Januar 2016 Beschluss vom 16. Dezember 2015 1 BvR 685/12 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A

75. Geburtstag der ehemaligen Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. h.c. Renate Jaeger ...
Pressemitteilung Nr. 99/2015 vom 29. Dezember 2015 Frau Dr. h.c. Renate Jaeger, ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, feiert am morgigen 30. Dezember 2015 ihren 75. Geburtstag. Die in Darmstadt geborene Jubilarin studierte Rec

In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden ...
Hierzu lautet der Kurztext: In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht


Weitere Mitteilungen von Bundesverfassungsgericht


Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch Aufgabe der Arbeitgeber ...
Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen ist ein wichtiger Baustein Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt hat erneut das geplante Betreuungsgeld kritisiert. Dazu erklärt die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär: "Wenn Arbeitgeber aufgrund der demografhis

Breitbandgipfel der Landesregierung - GRÜNE: Schwarz-Gelb vertieft den digitalen Graben zwischen Stadt und Land ...
dem sie den flächendeckenden Anschluss Hessens an die digitale Grundversorgung jahrelang durch Nichtstun behindert hat, ist die Landesregierung in den vergangenen Monaten endlich aufgewacht", stellt der wirtschaftspolitische Sprecher der GRÜNEN Landtagsfraktion, Kai Klose, anlässlich des heu

Bär: Betreuungsgeld eröffnet größere Vielfalt bei der Kinderbetreuung ...
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am heutigen Mittwoch eine Formulierungshilfe zum Betreuungsgeld beschlossen. Dazu erklärt die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär: "Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung eines Betreuungsgeldes lösen wir ei

Neue Westfälische (Bielefeld): CDU-Generalsekretär Gröhe pocht auf "rascher Lösung" bei der Vorratsdatenspeicherung ...
CDU-Generalsekretär Hermann Gröhe plädierte im Gespräch mit der in Bielefeld erscheinenden Neuen Westfälischen (Mittwochsausgabe) "für eine rasche Lösung" bei der Vorratsdatenspeicherung. Gröhe sagte: "Wir haben einen peinlichen Warnschuss aus Brüssel bekommen, der nicht


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z