Sachverständige mehrheitlich für eine nachträgliche Therapieunterbringung hochgefährlicher Täte

Sachverständige mehrheitlich für eine nachträgliche Therapieunterbringung hochgefährlicher Täter

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Sachverständige mehrheitlich für eine nachträgliche Therapieunterbringung hochgefährlicher Täter



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Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger steht im Mittelpunkt

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am Mittwoch eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung durchgeführt. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter Ansgar Heveling:

"Nach einhelliger Einschätzung der Sachverständigen setzt der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Abstandsgebot im Recht der Sicherungsverwahrung zutreffend um. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung wird sich künftig deutlich vom Strafvollzug unterscheiden.

Damit auch in Zukunft der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern, die ihre Strafe verbüßt haben, gewährleistet ist, forderte eine deutliche Mehrheit der Sachverständigen darüber hinaus die nachträgliche Therapieunterbringung von psychisch gestörten Gewalt- und Sexualstraftätern, deren hochgradige Gefährlichkeit erst im Strafvollzug erkennbar wird.

Mit dieser überzeugenden Einschätzung der Experten geht die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in die weiteren Beratungen über die künftige Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung. Dabei wird für uns die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt stehen. Diese darf nicht davon abhängen, ob die Gefährlichkeit eines Täters vor oder nach seiner Verurteilung erkannt wird. Die Anhörung hat auch gezeigt, dass der Begriff der "Psychischen Störung" als Voraussetzung einer nachträglichen Therapieunterbringung sowohl aus wissenschaftlicher als auch aus praktischer Sicht ein brauchbares und rechtssicheres Kriterium darstellt.

Kritisch bewerteten die Sachverständigen insbesondere die kurzen Fristen, die für die gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgesehen sind. Diese Kritik wollen wir in den Beratungen mit dem Koalitionspartner aufgreifen, um einen schädlichen Begutachtungsmarathon zu vermeiden." Hintergrund:



Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 04. Mai 2011 die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht sieht Bund und Länder verpflichtet, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht wird. Die bisherigen Vorschriften können nur noch bis zum 31. Mai 2013 nach Maßgabe des Urteils angewendet werden.


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