Urteil: Entfernungspauschale darf nur für Fahrten, die einmal pro Tag erfolgen, geltend gemacht werden
Die Benzinpreise sind auf Rekordhöhen geklettert. Damit steigen auch die Kosten für den Arbeitnehmer. Doch es gibt Entlastung vom Staat. Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, werden die Aufwendungen - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und von der Höhe der Aufwendungen – mit der gesetzlichen Entfernungspauschale berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Entfernungspauschale umfasst im Steuerrecht nur je einmal die Hin- und die Rückfahrt. Allerdings gibt es auch Berufsgruppen, die mehrmals am Tag den Weg zur Arbeit zurücklegen müssen. In diesen Fällen haben die Arbeitnehmer das Nachsehen, denn kürzlich urteilte das Hessische Finanzgericht, dass mehrere Fahrten zur Arbeit nicht berücksichtigt werden. Über dieses Urteil informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
Zahlreiche Arbeitnehmer fahren aus beruflichen Gründen mehrfach pro Tag die Strecke zu ihrem Arbeitsplatz und zurück. Die Entfernungspauschale umfasst im Steuerrecht jedoch nur je einmal die Hin- und die Rückfahrt. Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes können also Mehrfachfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am Tag nur einmal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist nicht zulässig. Das Finanzgericht sieht in dem Urteil zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern, die trotz geringerer Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten, diese sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Datum: 06.08.2012 - 15:59 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 694562
Anzahl Zeichen: 1747
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:
München
Telefon: 089-38590930
Kategorie:
Steuerberatung
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 392 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Urteil: Entfernungspauschale darf nur für Fahrten, die einmal pro Tag erfolgen, geltend gemacht werden"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Steuerkanzlei Maria Ulrich (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Minijob. Für diesen ergab sich durch die Regierungskoalition im Januar 2013 folgende Änderung: Die zulässige Einkommensgrenze wurde von 400 Euro auf 450 Euro monatlich erhöht, womit nun auch alle neuen Minijob
Vermögen und Finanzen gut geplant ...
Für jede, ob angestellt oder selbstständig tätig, spielt die Vorsorge und die Absicherung in der heutigen Zeit eine große Rolle. Nur so lassen sich zukünftige Entscheidungen, die das Vermögen sinnvoll einsetzen, treffen. Ein Steuerberater hat die Finanzen seiner Mandanten jederzeit im Blick un
Kosten für Burn-out-Therapie nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen ...
Burn-out ist eine immer häufiger diagnostizierte Erkrankung. Dennoch ist sie nicht als Berufskrankheit anerkannt. Eine Berufskrankheit muss durch den Beruf verursacht sein und gilt beispielsweise für Lärmschwerhörigkeit oder Hautkrankheiten. Burn-out ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV
Weitere Mitteilungen von Steuerkanzlei Maria Ulrich
Erbschafts- und Schenkungsangelegenheiten – professionelle Beratung durch einen Steuerberater ...
Erbschaft und Schenkung gut durchdacht Eine gut durchdachte Regelung von Erbangelegenheiten hilft, die Steuerlast zu minimieren und Werte sowie Vermögen ohne Verlust an die nächsten zu übertragen. Ein Steuerberater kann zuverlässig in allen Erb- und Schenkungsbelangen tätig werden, um seine
So prüft das Finanzamt – über den Verlauf einer Außenprüfung ...
Vorgehensweise des Prüfers Die vom Finanzamt angekündigte steuerliche Außenprüfung wird im Normalfall innerhalb des Unternehmens durchgeführt. Besteht hierzu keine Möglichkeit, wird auf die Wohnung/Haus des Unternehmers ausgewichen oder das Finanzamt stellt die Räumlichkeit zur Verfügung.
Umsatzsteuerbefreiung – ärztliche Behandlungen müssen ein therapeutisches Ziel verfolgen ...
Ausschließlich Behandlungen mit kurativem Zweck sind befreit Ob Leistungen eines Arztes umsatzsteuerpflichtig oder befreit sind, hängt maßgeblich davon ab, ob diese medizinisch notwendig sind oder nicht. Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur dann, wenn die verordneten Behandlungen einen heilend
Folgen für Zahnärzte – die Gebührenverordnung und Umsatzsteuer ...
Tipps für die tägliche Praxis Durch die neue Gebührenordnung müssen Zahnärzte Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ 2012 mit ihren Patienten immer in einem Kosten- und Heilplan schriftlich vereinbaren. Die neuen Vorschriften über die schriftliche Vereinbarung von Zusatzleistungen erzeuge




