Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen
ID: 706321
Ein Zahnarzt bietet seinen Patienten zahlreiche Leistungen an, die bislang in der Regel kein Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt erforderte. Aufgrund der Gebührenordnung für Ärzte fällt seit dem 1.01.2012 für bestimmte Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht an. Nur noch jene Leistungen, die medizinisch zweckmäßig sind, bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Über umsatzsteuerbefreite und nicht befreite Leistungen informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
Im Regelfall sind Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt oder aus ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören Leistungen, die medizinisch angezeigt sind. Sie müssen dem Zweck der Vorbeugung, der Behandlung und soweit möglich der Genesung dienen. Hierunter fallen beispielsweise PAR-Behandlungen und das Einsetzen von Füllungen.
Ästhetisch veranlasste Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig
Sämtliche Leistungen, die über die medizinische Notwendigkeit hinausgehen, müssen besteuert werden. Dies gilt unter anderem für Leistungen, die aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Beispielsweise das Aufhellen der Zähne. Auch jene Leistungen, die qualitativ hochwertiger sind und für die der Patient sich aus Anspruchsgründen entscheidet, sind nicht befreit. Das gilt beispielsweise für nicht medizinische notwendige Leistungen wie die Herstellung von Kronen, Brücken und herausnehmbarem Zahnersatz, Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen (Veneers). Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind außerdem die Lieferung oder die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, sofern diese im eigenen Labor hergestellt werden. Der Verkauf von zahnmedizinischen Produkten wie Zahncremes, Zahnbürsten oder Spülungen sind ebenfalls nicht umsatzsteuerbefreit.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Datum: 24.08.2012 - 08:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 706321
Anzahl Zeichen: 2113
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:
München
Telefon: 089-38590930
Kategorie:
Dienstleistung
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 488 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Steuerkanzlei Maria Ulrich (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Minijob. Für diesen ergab sich durch die Regierungskoalition im Januar 2013 folgende Änderung: Die zulässige Einkommensgrenze wurde von 400 Euro auf 450 Euro monatlich erhöht, womit nun auch alle neuen Minijob
Vermögen und Finanzen gut geplant ...
Für jede, ob angestellt oder selbstständig tätig, spielt die Vorsorge und die Absicherung in der heutigen Zeit eine große Rolle. Nur so lassen sich zukünftige Entscheidungen, die das Vermögen sinnvoll einsetzen, treffen. Ein Steuerberater hat die Finanzen seiner Mandanten jederzeit im Blick un
Kosten für Burn-out-Therapie nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen ...
Burn-out ist eine immer häufiger diagnostizierte Erkrankung. Dennoch ist sie nicht als Berufskrankheit anerkannt. Eine Berufskrankheit muss durch den Beruf verursacht sein und gilt beispielsweise für Lärmschwerhörigkeit oder Hautkrankheiten. Burn-out ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV
Weitere Mitteilungen von Steuerkanzlei Maria Ulrich
BGV A3 Prüfung durch kompetenten Elektrofachmann ...
Messprotokoll und Plakette bestätigen eine erfolgreiche BGV A3 Prüfung Ein Unternehmen kann sich dieser BGV A3 Prüfung nicht entziehen. Wenn ein Unternehmen die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der Kategorie A nämlich nicht ein
Elektrische Zigarettenstopfmaschine - Zigaretten elektrisch stopfen ...
Diese besitzt eine Funktionsweise, die der einer herkömmlichen Stopfmaschine für den manuellen Gebrauch sehr ähnlich ist. Mit Hilfe eines präzisen Mechanismus zum Stopfen der Filterhülsen erhält man eine, den industriellen Zigaretten in nichts nachstehende, Selbstgestopfte. Hierbei ist nicht n
Wohnmobil verkaufen ohne auf der Bank zu sitzen ...
Beim Wohnmobilverkauf gibt es einiges zu beachten, doch neben Formalitäten mit dem Ankaufhändler des Vertrauens bleibt oft auch ein Besuch bei der Bank nicht erspart, um die Auslösung des laufenden Kredits zu klären. Wenn man sich mit dem Verkauf des geliebten Wohnmobils an einen Wohnmobilankä
Oseon schärft Profil von B.I.G. ...
Der Markt für Social Media Management Lösungen boomt und Unternehmen suchen Orientierung im Anbieter-Dschungel. Die Berliner Business Intelligence Group GmbH, kurz B.I.G., gehört zu den wenigen deutschen Anbietern von Social Media Monitoring und Prozessmanagement-Lösungen und feierte ihre Erfol




