Tipps für den Alltag / Wann muss man Schneeschieber greifen? (BILD)
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(ots) -
Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen - Räum- und
Streupflicht nur bei durchgehend winterlichen Verhältnissen
Nein, Streuen oder Räumen war nicht erforderlich! Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.6.2012 - VI ZR 138/11 (OLG Hamm)
sind Anlieger oder Hausbesitzer nur dann verpflichtet, Straßen und
Wege im Winter zu räumen, wenn sie von einer allgemeinen Glätte und
nicht von einzelnen Glättestellen ausgehen können. Deshalb wies es
die Klage einer Pflegedienstmitarbeiterin zurück, die das Grundstück
einer Patientin betrat, um eine Weihnachtskarte in den Briefkasten zu
stecken und auf dem Rückweg zum Auto auf einer ca. 20x30 Zentimeter
großen Eisfläche ausrutschte und hinfiel. Nach Ansicht des Gerichts
muss die Beklagte weder Schmerzensgeld bezahlen noch materiellen
Schadenersatz leisten.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Klägerin nicht
nachweisen konnte, dass an diesem Sonntag vor Weihnachten die
Beklagte wegen winterlicher Witterungsverhältnisse zu Schaufel,
Schneeschieber oder Besen hätte greifen müssen, um den zwei Meter
breiten Weg zu ihrem Briefkasten am Haus frei zu machen. Dabei spiele
es für die Streu- und Räumpflicht durchaus eine Rolle, welcher Art
und wie wichtig die benutzten Wege sind und wie viele Personen sie
überhaupt nutzten. Die Beklagte, die gerade an einem Feiertag keine
Pflegemaßnahmen erwartete, habe mit dem Besuch nicht rechnen können.
Nach Ansicht der BGH-Richter bestehen Streu- und Räumpflichten
regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Dabei stehe dem
Streu- und Räumpflichtigen aber ein angemessener Zeitraum zur
Verfügung, in dem er seiner Aufgabe nachkommen kann. Letztlich sahen
es die Richter auch als erwiesen an, dass die Glättebildung ja nur an
vereinzelten Stellen stattgefunden habe.
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Datum: 11.12.2012 - 11:45 Uhr
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