Gründe zur Ablehnung des Antrags eines 'EEG-Stromerzeugers' auf Erlass einer einstweilige

Gründe zur Ablehnung des Antrags eines 'EEG-Stromerzeugers' auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

ID: 79651

Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer einstweiligen Anordnung



(pressrelations) - Am 18. Februar 2009 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den mit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde verbundenen Antrag der Betreiberin eines Bioenergieparks und der zur Errichtung des Bioenergieparks gegründeten Projektgesellschaft abgelehnt, § 19 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, dass - anders als unter Geltung des EEG 2004 - die 40 technisch selbständigen Anlagen des Bioenergieparks ab dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1. Januar 2009 als eine Großanlage gälten und sie daher pro eingespeister Kilowattstunde Strom eine geringere Vergütung erhielten; in Folge der dadurch erheblich verringerten Einnahmen müsste die Anlagenbetreiberin innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2009 vom 19. Februar 2009).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. Erst in einem Hauptsacheverfahren zu klärende Fragen wirft sie nicht auf.

§ 19 Abs. 1 EEG 2009 verstößt nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Eigentum. Es kann offenbleiben, ob der EEG-Vergütungsanspruch, der dem Anlagenbetreiber einen über den Marktpreis hinausgehenden Erlös für Strom aus Erneuerbaren Energien sichern soll, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Auch wenn man davon ausgeht, ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Vergütungsanspruch unter Geltung des EEG 2004 in der von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Höhe bestanden hat. Auf die hierfür maßgebliche Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2004 kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Selbst wenn man der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde legt, dass die Stromeinspeisungen des betroffenen Bioenergieparks bislang einzelanlagenbezogen zu vergüten waren, und § 19 Abs. 1 EEG 2009 ausgehend hiervon eine nach altem Recht erworbene Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen verkürzt, ist die Regelung als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht zu beanstanden. Zwar führt sie zu einer erheblichen Reduzierung der mit dem Betrieb des Bioenergieparks erzielbaren Einspeisevergütung. Diese gesetzliche Kürzung des Vergütungsanspruchs genügt jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes.



§ 19 Abs. 1 EEG 2009 dient dem legitimen Ziel, eine unnötig hohe finanzielle Belastung der Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich der Stromkunden, die wegen des im EEG 2009 geregelten Ausgleichsmechanismus die sog. Differenzkosten tragen müssen, infolge der Aufteilung einer oder mehrerer großer Biomasseanlagen in eine Vielzahl kleiner Anlagen zu vermeiden. Die Regelung ist zur Verfolgung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Die nachträgliche Änderung der Vergütungsvorschriften könnte sich nur dann als unangemessen erweisen, wenn die Beschwerdeführerinnen auf den Fortbestand des nach ihrem Verständnis in § 3 Abs. 2 EEG 2004 geregelten Anlagenbegriffs vertrauen durften.

Dies ist jedoch nicht der Fall. § 19 Abs. 1 EEG 2009 genügt den Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Zwar entfaltet die Vorschrift insoweit rückwirkende Kraft, als sie auch auf vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Biomasseanlagen Anwendung findet. Diese Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls konnten die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt auf den Fortbestand der in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nach ihrer Auffassung getroffenen Regelung vertrauen.

Bereits vor Beginn der Planungen für die Errichtung des Bioenergieparks wurde in der Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort ankomme. Zudem diente § 3 Abs. 2 EEG 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung "auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern". Auch die Bundesregierung und der Bundesrat hatten in der Folge festgestellt, dass die bewusste Aufteilung von Biogasanlagen in mehrere Einheiten allein zum Zwecke der Erlangung höherer Vergütungen dem Gesetzeszweck des EEG widerspreche.

Die Beschwerdeführerinnen mussten daher jedenfalls mit einer künftigen Änderung dieser Rechtspraxis durch den Gesetzgeber rechnen. Auch § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen hatten, statuiert keinen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen status quo, der von Verfassungs wegen einer Schließung im Nachhinein erkannter Gesetzeslücken entgegenstünde.

Das zögerliche Vorgehen des Gesetzgebers, dem die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die missbilligte Praxis des Anlagensplittings jedenfalls seit August 2006 bewusst waren, mag unverständlich erscheinen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung spielt dies ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Erstreckung der nunmehr getroffenen Regelung auf Bestandsanlagen mit Blick auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 und 2 EEG 2009 rechts- und umweltpolitisch sinnvoll ist.


URL: www.bundesverfassungsgericht.de
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  Siemens baut Kompetenz im Solargeschäft aus Vom Luftbild zum Satellitensensor
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 24.03.2009 - 13:11 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 79651
Anzahl Zeichen: 0

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 486 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Gründe zur Ablehnung des Antrags eines 'EEG-Stromerzeugers' auf Erlass einer einstweiligen Anordnung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bundesverfassungsgericht (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen ...
Pressemitteilung Nr. 2/2016 vom 14. Januar 2016 Beschluss vom 16. Dezember 2015 1 BvR 685/12 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A

75. Geburtstag der ehemaligen Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. h.c. Renate Jaeger ...
Pressemitteilung Nr. 99/2015 vom 29. Dezember 2015 Frau Dr. h.c. Renate Jaeger, ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, feiert am morgigen 30. Dezember 2015 ihren 75. Geburtstag. Die in Darmstadt geborene Jubilarin studierte Rec

In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden ...
Hierzu lautet der Kurztext: In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht


Weitere Mitteilungen von Bundesverfassungsgericht


Siemens baut Kompetenz im Solargeschäft aus ...
Einstieg bei italienischem Solarthermie-Spezialisten Archimede Solar Energy Siemens Energy übernimmt rund 28 Prozent der Anteile am italienischen Solarunternehmen Archimede Solar Energy S.p.A. (ASE) und baut damit seine Kompetenzen für solarthermische Kraftwerke aus. ASE ist der einzige Herstell

Panasonic Klima-„Produkt des Monats“ kaufen und hochwertige Sachpreise gewinnen ...
Attraktive Aktion für deutsche Kälteanlagenbauer und Klimainstallateure von April bis September 2009 Hamburg, März 2009 – Zum Glück gibt’s Panasonic. Von April bis September 2009 offeriert Panasonic monatlich ein spezielles Klimageräteangebot mit der zusätzlichen Möglichkeit, hochwertige

Nuon eröffnet Online-Shop ...
Berlin, den 24. März; Mal eben die richtige Energiesparlampe finden oder Geräte zum Ausschalten der Standby-Funktion? Im Online-Energiewinkel von Nuon Deutschland geht das jetzt. Verbraucher, die einfach und bequem ihre Energiekosten senken, dafür aber nicht stundenlang in Geschäften nach entspr

ödp startet Kampagne gegen bulgarisches AKW ...
ödp Bundesverband startet Kampagne gegen bulgarisches AKW „Wir fordern RWE auf, aus der Investition in das riskante Atomkraftwerk Belene in Bulgarien auszusteigen.“ Das sagt Prof. Klaus Buchner, Bundesvorsitzender der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) und von Beruf Atomphysiker. Aus die


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z