Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

ID: 84183

Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig



(pressrelations) - nd einer Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs steht fest, dass eine auf Zahlung von mindestens 114 Mio. ? gerichtete Schadensersatzklage gegen sechs führende deutsche Zementhersteller zulässig ist.

Die Klägerin ist ein belgisches Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, kartellrechtliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sie macht Forderungen aus einem von ihr behaupteten Kartell geltend. Bis zum Jahre 2002 sollen bei der Lieferung von Zement Preise abgesprochen worden sein. Das Bundeskartellamt hat wegen dieses Sachverhalts gegen sechs Zementhersteller hohe Bußgelder verhängt. Teilweise sind noch Einspruchsverfahren anhängig. Nun geht es um die zivilrechtlichen Folgen. Die Klägerin hat sich von insgesamt 36 Unternehmen, die in der Zeit bis 2002 Zement eingekauft haben, Schadensersatzansprüche gegen die Zementhersteller abtreten lassen. Die Höhe der Ansprüche soll sich aus der Differenz zwischen den gezahlten Preisen und den hypothetischen Preisen ergeben, wie sie sich ohne die Kartellabsprache aus dem Wettbewerb der Hersteller ergeben hätten. Die Klage gegen die sechs Zementhersteller ist unbeziffert. Mindestens werden jedoch rund 114 Mio. ? geltend gemacht.

In dem mit großem Engagement geführten Rechtsstreits ? die Akten sind bereits auf über 4.500 Blatt angewachsen, daneben sind 200 Aktenordner mit Anlagen und diverse elektronische Datenträger bei Gericht eingegangen ? hat das Landgericht Düsseldorf zunächst durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen (siehe Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 14. Mai 2008). Einer der Beklagten hat versucht, mittels einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision zu erreichen.

Das ist erfolglos geblieben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bezüglich der Zulässigkeit der Klage keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu klären seien. Umfang und Komplexität des sich aus der Bündelung der Ansprüche zahlreicher Unternehmen ergebenden Prozessstoffs könnten die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage stellen. Der unbezifferte Klageantrag sei zulässig, weil geltend gemacht werde, dass die Feststellung der Höhe des Schadens eine richterliche Schätzung erfordere. Auch komme es nicht darauf an, ob die Klagebegründung schlüssig sei. Das sei eine Frage der Begründetheit und müsse daher im weiteren Verlauf des Rechtsstreits geklärt werden. Ebenso wenig spiele ein von den Beklagten geltend gemachter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz für die Zulässigkeit der Klage eine Rolle.



Der Prozess wird nun vor dem Landgericht Düsseldorf fortgesetzt.

Beschluss vom 7. April 2009 ? KZR 42/08

OLG Düsseldorf -Urteil vom 14. Mai 2008 ? VI U (Kart) 14/07

Landgericht Düsseldorf - Zwischenurteil vom 21. Februar 2007 ? 34 O (Kart) 147/05

Karlsruhe, den 17. April 2009


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  Von der Leyen: Viel Lärm um wenig Eine Anregung für weitere Möglichkeiten die uns die Abwrackprämie bietet, neu zu betrachten.
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 17.04.2009 - 16:21 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 84183
Anzahl Zeichen: 0

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 438 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bundesgerichtshof (BGH) (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Vertriebs 'gebrauchter' Softwarelizenzen ...
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zu befasst. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreib

Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen ...
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehm

Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer zusammen mit einer Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolic ...
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Terminankündigung für den 17. Juli 2013 anberaumten Verhandlungstermin in der Sache IV ZR 319/12, in der die Frage der Wirksamkeit einer zusammen mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichs-vereinbarung (s


Weitere Mitteilungen von Bundesgerichtshof (BGH)


Von der Leyen: Viel Lärm um wenig ...
Justizministerin, alle Computerexperten und Experten aus der Praxis betonen immer wieder, dass das Sperren von Internet-Seiten im Kampf gegen Kinderpornographie nutzlos und rechtlich mindestens am Rande zum Grundrechtsbruch steht", konstatiert Jörn Wunderlich, familienpolitischer Sprecher der

Union und SPD verhindern mehr Demokratie ...
Die SPD plädiert für eine Senkung des Wahlalters. Andere haben die verdrängte Verfassungs-Debatte wieder belebt. Dazu erklärt Petra Pau, Mitglied im Vorstand der Fraktion DIE LINKE und im Innenausschuss: Niemand glaubt ernsthaft an eine erfolgreiche Verfassungsdebatte im Superwahlkampfjahr. Abe

Kein Freibrief für CIA-Folterer ...
"Ein glaubhafter Politikwechsel im Umgang mit Terrorverdächtigen setzt eine Strafverfolgung der Folterer voraus. Wer Methoden angewendet hat, die eindeutig gegen internationale Menschenrechtskonventionen verstoßen, kann nicht "gutgläubig" gehandelt haben. Selbst wenn man den Täter

Pirateriebekämpfung: Bundesregierung in der falschen Fahrrinne ...
"Die Forderungen nach einer härteren Gangart gegen Piraten belegen die Rat- und Hilflosigkeit derjenigen, die sich in die militärische Fahrrinne begeben haben", kommentiert Paul Schäfer, verteidigungspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, die Forderungen nach einer Verschärfung d


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z