Auf der Kündigungsliste

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Was tun bei drohender Kündigung? Die Rechte der Arbeitnehmer, vom Pförtner bis zum Manger



(firmenpresse) - Die Gangart der Unternehmen in Deutschland ist in Punkto Arbeitsrecht deutlich härter geworden. Arbeitnehmer, die ihr 20-, 30- oder gar 40-jähriges Unternehmensjubiläum feiern sind nur noch sehr selten oder gehören mittlerweile zur Rentnergeneration. Die jüngeren Generationen werden solche Jubiläumsanlässe erst gar nicht mehr kennen lernen, da sie viel häufiger in ihrer beruflichen Laufbahn die Arbeitgeber wechseln werden. Entweder um sich weiterzuentwickeln oder ganz einfach weil sie es müssen. Denn auch die Mentalität der Arbeitgeber hat sich verändert. Es wird nur noch nach Funktionalität eingestellt. "Hire-and-Fire" nennt der Fachchargon dieses unternehmerische Personalvorgehen.

Und das betrifft nicht nur die kleinen, weisungsgebundenen Arbeitnehmer. Experten beobachten eine Entwicklung, nach der auch immer mehr Führungskräfte hart und einfach ausgetauscht werden, wenn sie sich aus irgendeinem Grund unbeliebt gemacht haben.

"Die Gründe für eine drohende Kündigung können von völlig unterschiedlicher Natur sein, Streit über Arbeitszeiten, Möglichkeit der Erfüllung gesetzter Zielvorgaben, menschliche Differenzen oder schlicht und einfach die Tatsache, dass die eigene Position von jemand anderem, der der Führungsetage mehr zugesagt besetzt werden soll. Wenn man einmal auf der Abschussliste steht, besteht bei Arbeitnehmerin die immerwährende Angst der drohendenden Kündigung" , erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-hueckelhoven.de .

Und die Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall die arbeitsrechtliche Kompetenz ihres Arbeitgebers nicht unterschätzen. Gerade in großen Unternehmen finden Seminare mit geschultem Fachpersonal statt, in denen die Personaler allein darin weitergebildet werden unliebsame Arbeitnehmer erfolgreich und legal loszuwerden. Im besten Fall in einem schleichenden Prozess, den der Arbeitnehmer nicht offensichtlich mitbekommt und in dem dennoch jeder noch so leichte Fehltritt gerichtsfest dokumentiert ist.



Dennoch sollten Arbeitnehmer ebenso ihre eigenen Rechte nicht vergessen, das gilt auch für Führungskräfte, die das Unternehmen verlassen müssen oder sollen. Denn auch für die in vielen Dingen vom normalen Arbeitnehmer losgelösten Führungskräfte besteht im Arbeitsrecht der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für alle anderen auch.

"Auch für Führungskräfte muss zur Kündigung ein sachlicher Grund vorliegen. Ein Solcher Grund muss ein betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund sein. Liegt dieser nicht vor ist die Kündigung unwirksam. Und auch hier muss, solange die Wirksamkeit der Kündigung fraglich ist, weiter das volle Gehalt gezahlt werden" , erklärt Rechtsanwalt Mingers, www.anwaelte-hueckelhoven.de .

Es bleibt also festzuhalten, dass trotz steigender Härte und strenge im Umgang mit Mitarbeitern und daraus oft resultierenden Kündigungen, oder zumindest Kündigungsversuchen oft für den Arbeitnehmer noch viel möglich und lange nicht alles verloren ist, wenn er sich fachkundigen und kompetenten Rat im Arbeitsrecht an seine Seite holt, um seine Rechte auszuloten und eine oftmals scheinbar legale Entledigung seines Arbeitsplatzes in Frage stellt.

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Datum: 11.10.2013 - 15:00 Uhr
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