Kündigung einer Schwangeren ist keine Diskriminierung
Können Schwangere eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Diskrimierung wegen ihres Geschlechtes erhalten, wenn der Arbeitgeber sie kündigt? - ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

(firmenpresse) - Es ist allgemein bekannt: Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz. § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ordnet an, dass die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. In Ausnahmefällen, die nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin im Zusammenhang stehen, kann die oberste Arbeitsschutzbehörde die Kündigung für zulässig erklären. Dies z.B. bei Betriebsschließungen der Fall.
Kündigt der Arbeitgeber einer Schwangeren ohne eine solche Zustimmung eingeholt zu haben, stellt dies keine Diskriminierung der Schwangeren wegen ihres Geschlechtes dar, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.10.2013, 8 AZR 742/12 ausgeführt hat. Die Arbeitnehmerin kann jedenfalls wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste keine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verlangen.
In dem entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber, dass sie schwanger war, und forderte den Arbeitgeber auf mitzuteilen, dass er an der Kündigung nicht mehr festhalte. Hierzu war dieser zunächst nicht bereit, so dass die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob. Der Arbeitgeber wollte sodann die Kündigung "zurücknehmen". Dazu musste die Arbeitnehmerin aber zustimmen, da eine einseitige Willenserklärung nicht zurückgenommen werden kann und somit ein Vertrag über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden musste. Letztlich erkannte der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage vor Gericht an, auch nachdem der Betriebsarzt die Schwangerschaft bestätigt und ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte.
Auch wenn der Arbeitgeber vielleicht besser hätte reagieren und es gar nicht erst zum Rechtsstreit kommen lassen können, stellt die Kündigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine entschädigungspflichtige Diskriminierung dar. Der Arbeitgeber wusste ja schließlich bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, so dass diese unabhängig vom Geschlecht und der besonderen Situation der Arbeitnehmerin erfolgte. Es gab dann wohl noch einen Streit darüber, ob ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 11 MuSchG vorlag. Aber auch aus diesem Umstand konnte das Bundesarbeitsgericht keine Diskriminierung ableiten. Ein solcher Streit um bestehende Ansprüche sei für sich genommen noch keine Diskriminierung, auch wenn der Anspruch in diesem speziellen Fall nur Frauen zusteht.
Haben Sie Fragen zum Thema Schwangerschaft, Kündigung und Diskriminierung? Ich habe die Antworten! Sprechen Sie mich an!
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
arbeitsrecht
kuendigung
schwangerschaft
diskrimierung
gleichbehandlung
entschaedigung
bundesarbeitsgericht
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal
Datum: 05.12.2013 - 09:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 992797
Anzahl Zeichen: 3099
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:
Wuppertal
Telefon: 0202 76988091
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 297 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kündigung einer Schwangeren ist keine Diskriminierung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).