neues deutschland: Ermittlungen gegen Journalisten: Der unmögliche Verrat¶
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was Verrat ist, und sie wird zur Despotie«, heißt es in Montesquieus
»Vom Geist der Gesetze«, einem der Schlüsselwerke der Aufklärung.
Demnach sollten Paragrafen bzw. Straftatbestände möglichst präzise
formuliert und definiert sein. Andernfalls sind sie ein Instrument
für jene, die etwa unliebsame Berichterstattung verhindern wollen.
Paragraf 94 des Strafgesetzbuches, der nun erstmals seit 50 Jahren
wieder Grundlage von Ermittlungen gegen Journalisten ist, lässt viel
Spielraum für Auslegungen. Ein Verräter ist demnach, wer ein
Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder »sonst an einen
Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht«. Das heißt,
schon das Verbreiten einer Information, von der der Publizierende
vielleicht nicht einmal weiß, dass sie ein Staatsgeheimnis ist, kann
Gefängnisstrafen nach sich ziehen. Dass selbst der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen netzpolitik.org wegen
Landesverrats nun ruhen lässt, um von Gutachtern prüfen zu lassen, ob
es sich bei den Veröffentlichungen überhaupt um die Bekanntgabe eines
Staatsgeheimnisses handelt, zeigt, wie fragwürdig die Angelegenheit
ist - weil auch der Begriff des Staatsgeheimnisses im StGB sehr weit
gefasst ist. Paragraf 94 sollte Journalisten grundsätzlich ausnehmen,
denn er hat das Potenzial, diese einzuschüchtern und so die
Veröffentlichung brisanter Informationen zu unterdrücken.
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Datum: 31.07.2015 - 18:04 Uhr
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