BGH widerspricht der Auszahlungsgebühr bei Bausparverträgen: Bausparer erhalten Geld zurück
ID: 1424741
BGH-Urteil vom 8. November 2016 (Az. XI ZR 552/15): Vorformulierte Bestimmung über Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unwirksam! Verbraucher können somit ihr Geld zurückfordern!
Im Verfahren XI ZR 552/15 klagte ein Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Verbandsklageverfahren nach dem UKlaG gegen eine Bausparkasse und nahm diese auf Unterlassung in Anspruch. In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse war eine Klausel enthalten, laut der mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Verbraucherschutzverein vertrat die Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB.
Die Ablehnung der Darlehensgebühren:
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Gegensatz zu Preishauptabreden, die die Gegenleistung verkörpern, umfassen Preisnebenabreden Kosten, die sich nur mittelbar auf die Leistung beziehen. Laufzeitabhängige Preisbestandteile sind bei einem Darlehen Teil der Preishauptabrede. Die Darlehensgebühr bei dem Bauspardarlehen wird aber laufzeitunabhängig erhoben, z.B. zum Ausgleich von Verwaltungsaufwand. Laufzeitunabhängigkeit bedeutet, dass die Kosten ohne Rücksicht auf die Laufzeit des Darlehens anfallen. Diese fallen vollständig an, selbst wenn das Darlehen einen Tag nach Auszahlung bereits wieder zurückbezahlt wurde.
Damit weicht nach Auffassung des BGH die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen beim Darlehen ab. Nach dem gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) ist ein laufzeitabhängiger Preis, der Zins, vorgesehen. Dieser Grundsatz gelte laut BGH auch für Bauspardarlehen.
Zudem darf der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung, Auszahlung und Regelung von Darlehen nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden, da dies Sache der Banken ist.
Der Verbraucher wird hierdurch unangemessen benachteiligt und hat nach unserer seit Jahren vertretene und heftig verfochtene Rechtsauffassung, welche nun durch den BGH bestätigt wurde einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).
Problem der Verjährung:
Nach der Regelverjährung sind Rückzahlungsansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2013 verjährt. Die Verjährung beginnt mit der Vereinnahmung der Darlehensgebühr. Darlehensgebühren, die im Jahre 2013 vereinnahmt wurden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2016.
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
In zwei Urteilen vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14 sowie XI ZR 348/13) hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruches bei Darlehensbearbeitungsgebühren aus diesem Grund erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat.
Unserer Ansicht nach sind diese Grundsätze auch auf die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen übertragbar. Die Verjährungsfrist würde dann erst ab Ende dieses Jahres einsetzen.
Was Sie tun sollten:
Sie sollten auf keinen Fall zögern, ihr Recht in Anspruch zu nehmen. Prüfen Sie umgehend ihre Darlehens- und Bausparverträge und achten Sie darauf, ob Ihnen derartige oder ähnliche Kosten berechnet wurden. Diese können Sie von den Banken und Sparkassen zurückfordern, denn die Erhebung der Preise stand denen nicht zu. Konsultieren Sie am besten einen Fachanwalt. Wir haben dank unserer langjährigen Erfahrung und Praxis die Möglichkeit und Kompetenzen, uns für Ihr Recht gezielt stark zu machen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Eine ausführlichere Auseinandersetzung mit dem Urteil finden Sie auf der Website.
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Datum: 15.11.2016 - 14:10 Uhr
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