Apothekerschaft begrüßt Karlsruher Urteil zur Arzneimittelpreisverordnung (FOTO)
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(ots) -
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, "dass es
wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim
Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige
Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein
gewähren".
Mathias Arnold, Vizepräsident der ABDA - Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände, begrüßt dieses Urteil aus Karlsruhe:
"Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass weiterhin
einheitliche Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen
Apotheken gelten, und stärkt somit die Arzneimittelpreisverordnung.
Dies ist ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf das
laufende Verfahren zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG). Mit
diesem Gesetz muss erreicht werden, die Gültigkeit
bundeseinheitlicher Preise auch für ausländische Versender
wiederherzustellen, die nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können."
Die bundesweite Preisbindung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln
in allen Apotheken gehört zu den ordnungspolitischen Grundpfeilern
des deutschen Gesundheitswesens. ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold
sagt dazu: "Einheitliche Preise sind deshalb wichtig, weil sie eine
Übervorteilung der Patienten verhindern, die in Notsituationen - wie
bei der Gabe von Antibiotika - weder auf 'Schnäppchenjagd' gehen
sollen noch 'abgezockt' werden dürfen. Bundeseinheitliche Preise für
rezeptpflichtige Medikamente verhindern auch einen destruktiven
Preiswettbewerb zwischen konkurrierenden Apotheken, der letztlich zur
Ausdünnung des Apothekennetzes und damit zu schlechterer
Patientenversorgung führt."
Weitere Informationen unter www.abda.de
Pressekontakt:
Dr. Reiner Kern, Pressesprecher, 030 40004-132, presse@abda.de
Christian Splett, Pressereferent, 030 40004-137, c.splett@abda.de
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Datum: 06.06.2019 - 14:05 Uhr
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