Heveling: Ausschussvorsitzende können abberufen werden
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Der Geschäftsordnungsausschuss des Deutschen Bundestags hat heute eine
Auslegungsentscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit Vorsitzende von
Bundestagsausschüssen von ihrem Amt entbunden werden können. Hierzu erklärt der
Justitiar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Ansgar Heveling:
"Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags ist der
Geschäftsordnungsausschuss für Auslegungen dieser Art vorrangig zuständig.
Festzustellen war zunächst, dass die Ausschussvorsitzenden gemäß §58 GO BT nicht
ausdrücklich für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden, anders als die
Mitglieder des Präsidiums (§2 Abs. 1 S. 1 GO BT).
Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und sind frei darin, im Laufe
der Wahlperiode Veränderungen vorzunehmen. Die Fraktionen stehen damit in der
parlamentarischen Verantwortung für das Handeln ihrer Ausschussvorsitzenden. Sie
können ihre Ausschussvorsitzenden jederzeit zurückziehen.
Auch eine Abberufung durch den Ausschuss ist grundsätzlich möglich. Dies folgt
aus den Grundsätzen der Aufgaben und der Rechtsstellung der Vorsitzenden. Die
gleichnamigen Leitlinien des Geschäftsordnungsausschusses
(Auslegungsentscheidung 14/1 vom 18.03.1999) legen fest, dass den Vorsitzenden
in besonderer Weise eine faire Zusammenarbeit mit den Fraktionen im Ausschuss
obliegt. Ausschussvorsitzende sollen zudem in der Lage sein, in Konfliktfällen
mit den Obleuten der Fraktionen eine Verständigung unter den
Ausschussmitgliedern herbeizuführen. Die Obleute sollen wiederum in der Lage
sein, den Ausschussvorsitzenden bei der Leitung der Ausschussgeschäfte zu
beraten.
Sieht der Ausschuss keine Möglichkeit der Zusammenarbeit mehr, ist zur
Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses eine Reaktionsmöglichkeit
geschäftsordnungsrechtlich möglich. Sie kann in der Abberufung eines
Ausschussvorsitzenden durch den Ausschuss bestehen. Das Recht der jeweiligen
Fraktion, den Ausschussvorsitzenden zu stellen, ist davon nicht betroffen."
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Datum: 07.11.2019 - 17:35 Uhr
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