Sperrklausel zur Europawahl: Deutschland muss nicht zustimmen
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Die umstrittene EU-Wahlrechtsreform liegt zurzeit auf Eis. Das Bundesverfassungsgericht hatte Sperrklauseln zur Europawahl wiederholt für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesregierung hat daraufhin auf EU-Ebene eine Mini-Wahlrechtsreform durchgesetzt, die im Wesentlichen ausschließlich die Einführung einer Sperrklausel von mindestens 2% vorschreibt. Vom Grundgesetz abweichen kann Deutschland aber nur, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Bundestags und des Bundesrats zustimmen würden. Vor der Europawahl 2019 lehnten die im Bundesrat stark vertretenen Grünen eine Sperrklausel ab.
"Die EU-Wahlrechtsreform sollte in dieser Form fallen gelassen und grundlegend überarbeitet werden. Sie darf nicht Vehikel für eigennützige Sperrklauselpläne der Regierungsparteien sein, die ihre eingebrochenen Wahlergebnisse kompensieren wollen", fordert Breyer. "Europa braucht mehr Mitbestimmung und politische Ideen, nicht weniger. Wer Millionen von Bürgern, die von den etablierten Parteien enttäuscht sind, keine andere Wahl lässt, treibt sie entweder in die Arme der AfD oder lässt sie insgesamt der Wahlurne den Rücken kehren. Beides schadet unserer Demokratie und gefährdet Europa."
Hintergrund:
Im Europaparlament sind zurzeit Abgeordnete 14 deutscher Parteien vertreten, von denen aber nur ein Abgeordneter fraktionslos ist und zu der angeblichen "Zersplitterung" beiträgt. Mit einer Sperrklausel von 2% bei der Europawahl 2019 wären 1,7 Mio. Wählerstimmen für kleine Parteien wie die Piratenpartei verfallen und deren fünf Parlamentssitze stattdessen an CDU, CSU, FDP, Linke und die PARTEI gegangen.
Am 18. Juli 2018 hatte der Rat der Europäischen Union einen Beschluss zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments gefasst.[2] Die neuen Bestimmungen sehen für Mitgliedstaaten mit mehr als 35 Sitzen im Europäischen Parlament eine verbindliche Sperrklausel in Höhe von 2 bis 5% vor. Diese Neuregelung tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn sie von sämtlichen EU-Staaten ratifiziert wird.
In der Antwort des Rates auf die Anfrage Breyers heißt es: "Der Vertrag sieht weder eine rechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, diesen Bestimmungen zuzustimmen, noch eine Frist für ein solches Verfahren. Die für das Inkrafttreten des Beschlusses 2018/994 des Rates erforderlichen Mitteilungen über die Zustimmung Zyperns, Deutschlands und Spaniens stehen noch aus."
Quellen:
[1] Parlamentarische Anfrage Breyers und Antwort des Rates (E-005117/2020): https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2020-005117_DE.html
[2] Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018D0994&from=FI
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Datum: 18.01.2021 - 18:20 Uhr
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