Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Tarifunfähigkeit der CGZP
ID: 370039
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Tarifunfähigkeit der CGZP
Aus der Tarifunfähigkeit folgt, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben die betroffenen Leiharbeitnehmer "Equal pay"-Ansprüche. "Equal pay" bedeutet so viel wie "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Leiharbeitnehmer müssen genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden.
Die "Equal pay"-Ansprüche sind Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben beziehungsweise anwenden, sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des "Equal pay"-Anspruches für ihre Beschäftigten Beiträge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren. Das betrifft alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember 2005. Für Beitragsansprüche, die die betroffenen Leiharbeitgeber nicht erfüllen, haften kraft Gesetzes auch deren Kunden.
Sollten die Leiharbeitgeber ihrer Verpflichtung bis zum 31. Mai 2011 nicht nachgekommen sein, werden Säumniszuschläge auf die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Dies gilt rückwirkend ab Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010. Ab Juli 2011 werden die Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen.
Für Fälle, in denen sich die Höhe der "Equal Pay"-Ansprüche nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln lässt, sind Vereinfachungslösungen denkbar. Solche Lösungen und entsprechende Handlungsempfehlungen für die Leiharbeitgeber könnten zwischen den betroffenen Akteuren vereinbart werden.
Sofern betroffene Unternehmen vorübergehend in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten, sollten sie bei den zuständigen Krankenkassen (Einzugsstellen), beziehungsweise wegen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Stundung der Beiträge beantragen. Diese prüfen dann im Einzelfall, ob die Möglichkeit einer Stundung besteht. Voraussetzung ist, dass die Realisierung des Beitragsanspruchs durch ein Hinausschieben der Zahlung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus kann die Vollziehung von Beitragsbescheiden, die von den betroffenen Unternehmen mit Widersprüchen oder Klagen angefochten werden, in Härtefällen ausgesetzt werden.
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Datum: 18.03.2011 - 16:45 Uhr
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