Verurteilung im Inzestprozess von Willmersbach rechtskräftig
ID: 703228
Verurteilung im Inzestprozess von Willmersbach rechtskräftig
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB*) in zehn Fällen und wegen Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der heute 69-jährige Angeklagte seit Anfang der 80er Jahre eine intime Beziehung zu seiner heute 46-jährigen Tochter, aus der drei Kinder hervorgingen, von denen zwei bereits verstorben sind. Zwischen dem Angeklagten und seiner leiblichen Tochter kam es mehrmals wöchentlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im gemeinsam bewohnten elterlichen Anwesen, seit 1987 vor allem in der Tochter gehörenden Kraftfahrzeugen auf nahegelegenen Wald - und Flurbereinigungswegen. Dort hatte der Angeklagte - wie die Strafkammer feststellt - mit seiner Tochter im Zeitraum zwischen November 2006 und Februar 2011 an zehn Tagen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Darüber hinaus versetzte der Angeklagte seiner Tochter im August 2010 aus Eifersucht eine Ohrfeige und drohte ihr mit einem Messer, damit sie - was sie in der Folgezeit auch tat - keinen Kontakt zu anderen Männer aufnehme.
Vom weitergehenden Vorwurf, der Angeklagte habe seine Tochter seit deren zwölften oder dreizehnten Lebensjahr in 497 Fällen vergewaltigt (§ 177 StGB**), konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen. Den dahingehenden Angaben der Tochter vermochte die Strafkammer keine für eine Verurteilung hinreichende Bedeutung beizumessen.
Gegen das Urteil hatten die als Nebenklägerin zugelassene Tochter sowie die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Nebenklägerin mit der sie geltend gemacht wurde, der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, im Übrigen sei die Anzahl der angenommenen Taten zu gering, durch Beschluss als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die ebenfalls zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde von dieser zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 221/12
Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 19. Dezember 2911 - 2 KLS 253 Js 8531/2011
Karlsruhe, den 20. August 2011
* § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
** § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(?)
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Datum: 20.08.2012 - 16:02 Uhr
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