Google-Eintrag löschen lassen? Rechtsprechung schützt Neutralität der Suchmaschinenbetreiber

Google-Eintrag löschen lassen? Rechtsprechung schützt Neutralität der Suchmaschinenbetreiber

ID: 981106

Die Suchmaschine Google ist für rufschädigende und wahrheitswidrige Einträge in den Suchergebnissen nicht verantwortlich – und eine Pflicht, diese aus dem Index zu entfernen, besteht nicht. So urteilte jüngst das Landgericht Mönchengladbach. Betroffene sollten sich mit professionellem Online Reputation Management statt mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen, empfiehlt Der OnlineMarketingBerater.




(firmenpresse) - Ist der Suchmaschinenbetreiber Google verpflichtet, rechtswidrige oder unwahre Einträge aus seinem Index zu entfernen, wenn der Geschädigte hierdurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht? Das Landgericht Mönchengladbach hat diese Frage im September 2013 in einem Streitfall entschieden verneint und damit die Rechtsposition der Suchmaschinenbetreiber gestärkt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Düsseldorfer Historiker und Fachhochschulprofessor Rechtsmittel gegen Google eingelegt, da die Suchmaschine bei Eingabe seines Namens als Suchbegriff einen rufschädigenden anonymen Blogeintrag an prominenter Stelle in den Suchergebnissen anzeigt. Zuvor durch den Geschädigten unternommene Versuche, den Autor des Blogs ausfindig zu machen bzw. beim Betreiber eine Beschwerde einzulegen, hatten sich als vergeblich erwiesen. Außergerichtlich konnte ebenfalls keine Einigung mit der US-Suchmaschine erreicht werden, um den Google-Eintrag löschen zu lassen.

In der Urteilsbegründung stellte das LG Mönchengladbach fest, dass im aktuellen Fall gegen Google kein Unterlassungsanspruch aufgrund einer eventuellen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bestehe. Bei der Interessenabwägung war für die Richter offenbar vor allem der wirtschaftliche Betrieb der Suchmaschine ausschlaggebend. Ein Eingriff in die Berechnung der Suchergebnisse würde laut Landgericht zum einen die Verlässlichkeit der Suchergebnisse erheblich in Frage stellen, zum anderen könne sich Google mit dem Vorwurf der Zensur konfrontiert sehen. Darüber hinaus muss laut Landgericht der besondere personelle und materielle Aufwand berücksichtigt werden, der bei einem Eingriff in den Suchmaschinenindex entstehen würde – und der kritische Blogeintrag wäre trotz einer Entfernung aus dem Index weiterhin online zu erreichen, die Rechtsverletzung bestünde also fort. Mittels direktem Vorgehen gegen den Blogautor oder den Seitenbetreiber könne eine Entfernung des Blogbeitrags hingegen schneller und besser erreicht werden, befand das Landgericht.



Bereits in der Vergangenheit waren juristische Schritte gegen den Suchmaschinenriesen Google nur in seltenen Fällen erfolgreich. Die Agentur Der OnlineMarketingBerater rät Betroffenen daher von Rechtsmitteln grundsätzlich ab und sieht sich in dieser Strategie auch durch den aktuellen Fall bestätigt. Erfolgversprechend ist hingegen eine Doppelstrategie, die eine direkte Kontaktaufnahme mit Portal- und Blogbetreibern, parallel die Stärkung des eigenen Internetauftritts umfasst. Ziel einer Reputationskampagne ist die Entfernung kritischer Einträge bzw. deren Verdrängung auf hintere Suchergebnisseiten – sowie die präventive Schaffung neuer positiver und prominent listender Suchmaschineneinträge. Für eine persönliche Reputationsberatung und eine kostenlose Erstanalyse steht Der OnlineMarketingBerater telefonisch und per Mail zur Verfügung.
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Datum: 14.11.2013 - 16:15 Uhr
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