Freiheitsrecht / Kommentar von Friedrich Roeingh zur Sterbehilfe
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Sterbehilfe verschiebt das Bundesverfassungsgericht die Koordinaten bei diesem
heiklen Thema zu den Benelux-Ländern, Österreich und der Schweiz, wo aktive
Sterbehilfe längst erlaubt ist. Und es setzt den Trend zur Individualisierung
bis in den Bereich des Sterbens fort. Bei Umfragen hatten bis zu 80 Prozent der
Bundesbürger aktive Sterbehilfe befürwortet. Gleichwohl haben die
Verfassungsrichter nicht populistisch geurteilt. Zur Einordnung: Die
Selbstbestimmung des Individuums hat auch schon vor dem Urteil das Recht des
Einzelnen auf die Entscheidung zum Freitod beinhaltet. Das Verfassungsgericht
hat "lediglich" das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid gekippt.
Diese strafrechtliche Einschränkung klang zwar sympathisch. Geschäftsmäßig und
kommerziell sind aber nicht das Gleiche. Im Ergebnis untersagte die Regelung
Medizinern, mehrfach Sterbehilfe zu leisten. Das Selbstbestimmungsrecht des
Einzelnen ist so unterlaufen worden. Die Kirchen, die gegen das Urteil Sturm
laufen, müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre ethischen Regeln allein
für Gläubige gelten, nicht aber die Gesellschaft binden können. Bedeutet das
Urteil dann auch das Ende der Sterbebegleitung in der Hospizbewegung?
Mitnichten: Im besten Fall bewirkt die Freigabe der Sterbehilfe, dass Staat und
Wohlfahrtsverbände mehr als bisher in die unterfinanzierte Sterbebegleitung
investieren. Die Kirchen werden aber damit leben müssen, dass in Einrichtungen
anderer Träger künftig auch Sterbehilfe angeboten wird - deren Regeln der
Gesetzgeber nun ausgestalten muss.
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Datum: 26.02.2020 - 19:02 Uhr
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